§ 2 K-LSchV (weggefallen)

Kärntner landwirtschaftliche Schulverordnung - K-LSchV

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.08.2016 bis 31.12.9999
(1) Die landwirtschaftliche Fachschule ist in folgenden Fachrichtungen zu führen:

a)

Landwirtschaft,

b)

Ländliche Hauswirtschaft,

c)

Gartenbau,

d)

Pferdewirtschaft.

(2) An Schulen gemäß § 3 Abs. 1 lit§ 2 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. b und d hat der Unterricht an fünf Tagen in der Woche zu erfolgen. An Schulen gemäß § 3 Abs. 1 lit. c hat der Unterricht an einem Tag in der Woche zu erfolgen. An Schulen gemäß § 3 Abs. 1 lit. e ist der gesamte Unterricht im Ausmaß von 500 Stunden auf zwei Saisonen zu verteilen. Das Unterrichtsjahr beginnt jeweils am ersten Montag im Oktober und endet am letzten Freitag im April. Dabei können Unterrichtseinheiten in geblockter Form auch abends und an Wochenenden gehalten werden.

(3) Zwei Fachrichtungen können aus organisatorischen Gründen zu einer fachbereichsübergreifenden Ausbildung zusammengefasst werden. Die Unterrichtserteilung kann in Gegenständen mit gleichen Lehrstoffinhalten in einer Klasse erfolgen. Für die übrigen Gegenstände gelten die Bestimmungen für alternative Pflichtgegenstände.

Stand vor dem 12.08.2016

In Kraft vom 21.12.1993 bis 12.08.2016
(1) Die landwirtschaftliche Fachschule ist in folgenden Fachrichtungen zu führen:

a)

Landwirtschaft,

b)

Ländliche Hauswirtschaft,

c)

Gartenbau,

d)

Pferdewirtschaft.

(2) An Schulen gemäß § 3 Abs. 1 lit§ 2 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. b und d hat der Unterricht an fünf Tagen in der Woche zu erfolgen. An Schulen gemäß § 3 Abs. 1 lit. c hat der Unterricht an einem Tag in der Woche zu erfolgen. An Schulen gemäß § 3 Abs. 1 lit. e ist der gesamte Unterricht im Ausmaß von 500 Stunden auf zwei Saisonen zu verteilen. Das Unterrichtsjahr beginnt jeweils am ersten Montag im Oktober und endet am letzten Freitag im April. Dabei können Unterrichtseinheiten in geblockter Form auch abends und an Wochenenden gehalten werden.

(3) Zwei Fachrichtungen können aus organisatorischen Gründen zu einer fachbereichsübergreifenden Ausbildung zusammengefasst werden. Die Unterrichtserteilung kann in Gegenständen mit gleichen Lehrstoffinhalten in einer Klasse erfolgen. Für die übrigen Gegenstände gelten die Bestimmungen für alternative Pflichtgegenstände.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten