§ 3 K-ASZG

AutobahnService-Zuweisungsgesetz - K-ASZG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.10.2010 bis 31.12.9999

§ 3

Personalübereinkommen

 

Über die Zuweisung ist zwischen dem Land und der ASFINAG Service GmbH ein Vertrag abzuschließen. Dieser hat insbesondere zu enthalten:

a)

Dauer der Zuweisung,

b)

in welchem Ausmaß die ASFINAG Service GmbH dem Land einen Beitrag zur Deckung des Aktivitätsaufwandes der zugewiesenen Landesbediensteten zu leisten hat,

c)

in welchem Ausmaß die ASFINAG Service GmbH dem Land einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes der zugewiesenen Landesbediensteten und des Aufwandes für eine Zusatzpension der zugewiesenen Landesvertragsbediensteten zu leisten hat,

d)

ob das Amt der Landesregierung bei der Besorgung einzelner Personalangelegenheiten der ASFINAG Service GmbH, beispielsweise des Buchhaltungs- und Rechnungsdienstes, mitwirken soll.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.10.2010 bis 31.12.9999

§ 3

Personalübereinkommen

 

Über die Zuweisung ist zwischen dem Land und der ASFINAG Service GmbH ein Vertrag abzuschließen. Dieser hat insbesondere zu enthalten:

a)

Dauer der Zuweisung,

b)

in welchem Ausmaß die ASFINAG Service GmbH dem Land einen Beitrag zur Deckung des Aktivitätsaufwandes der zugewiesenen Landesbediensteten zu leisten hat,

c)

in welchem Ausmaß die ASFINAG Service GmbH dem Land einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes der zugewiesenen Landesbediensteten und des Aufwandes für eine Zusatzpension der zugewiesenen Landesvertragsbediensteten zu leisten hat,

d)

ob das Amt der Landesregierung bei der Besorgung einzelner Personalangelegenheiten der ASFINAG Service GmbH, beispielsweise des Buchhaltungs- und Rechnungsdienstes, mitwirken soll.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten