Anl. 1 K-LG (weggefallen)

Kärntner Landeslehrergesetz - K-LG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
LGBL Nr 40/2014)

(1) Dieses Gesetz tritt – soweit in AbsAnl. 2 nicht Abweichendes bestimmt wird – am 1 K-LG seit 31.12.2018 weggefallen. August 2014 in Kraft.

(2) Art. I Z 10 (§ 18 Abs. 4) tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) Die Bewerterlisten gemäß Art. I Z 18 (§ 24 Abs. 2 lit. c und d) sind innerhalb von drei Monaten ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für die Dauer des im Zeitpunkt des Inkraftttretens dieses Gesetzes laufenden Kalenderjahres und eines darauffolgenden Kalenderjahres zu erstellen.

(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufende Verfahren betreffend Ernennungen von Schulleitern an öffentlichen Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen sind wie folgt fortzuführen:

a) Bis 31. Juli 2014 erfolgte Beurteilungen und Reihungen gemäß § 23 Abs. 1 und 6 sind ab 1. August 2014 an den Landesschulrat zur Erstattung eines Vorschlages zu übermitteln, wenn das Kollegium des Bezirksschulrates bis dahin keinen Vorschlag nach § 6 Abs. 1 erstattet hat.

b) Sollte die Ermittlung der Bewerter gemäß § 23 Abs. 5 oder die Beurteilung und Reihung gemäß § 23 Abs. 6 nicht bis 31. Juli 2014 erfolgt sein, so sind die Bewerter gemäß § 23 Abs. 5 neu zu ermitteln und hat der Landesschulrat für die Neudurchführung der Verfahrensschritte nach § 22 Abs. 1 lit. b und c und die Einschulung der Bewerter zu sorgen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind anzuwenden.

(5) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei der Disziplinarkommission (Senat für öffentliche Volks- und Sonderschulen oder Senat für öffentliche Hauptschule, Neue Mittelschulen und für Polytechnische Schule) anhängige Verfahren sind bei Personenidentität von Bezirksschulinspektor und zuständigem Pflichtschulinspektor für allgemein bildende Pflichtschulen nach diesem Gesetz fortzuführen. Bei fehlender Personenidentität von Bezirkschulinspektor und zuständigem Pflichtschulinspektor für allgemein bildende Pflichtschulen sind die von den bisherigen Senaten durchgeführten mündlichen Verhandlungen zu wiederholen.

(6) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem 1. August 2014 in Kraft gesetzt werden.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.04.2013 bis 31.12.2018
LGBL Nr 40/2014)

(1) Dieses Gesetz tritt – soweit in AbsAnl. 2 nicht Abweichendes bestimmt wird – am 1 K-LG seit 31.12.2018 weggefallen. August 2014 in Kraft.

(2) Art. I Z 10 (§ 18 Abs. 4) tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) Die Bewerterlisten gemäß Art. I Z 18 (§ 24 Abs. 2 lit. c und d) sind innerhalb von drei Monaten ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für die Dauer des im Zeitpunkt des Inkraftttretens dieses Gesetzes laufenden Kalenderjahres und eines darauffolgenden Kalenderjahres zu erstellen.

(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufende Verfahren betreffend Ernennungen von Schulleitern an öffentlichen Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen sind wie folgt fortzuführen:

a) Bis 31. Juli 2014 erfolgte Beurteilungen und Reihungen gemäß § 23 Abs. 1 und 6 sind ab 1. August 2014 an den Landesschulrat zur Erstattung eines Vorschlages zu übermitteln, wenn das Kollegium des Bezirksschulrates bis dahin keinen Vorschlag nach § 6 Abs. 1 erstattet hat.

b) Sollte die Ermittlung der Bewerter gemäß § 23 Abs. 5 oder die Beurteilung und Reihung gemäß § 23 Abs. 6 nicht bis 31. Juli 2014 erfolgt sein, so sind die Bewerter gemäß § 23 Abs. 5 neu zu ermitteln und hat der Landesschulrat für die Neudurchführung der Verfahrensschritte nach § 22 Abs. 1 lit. b und c und die Einschulung der Bewerter zu sorgen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind anzuwenden.

(5) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei der Disziplinarkommission (Senat für öffentliche Volks- und Sonderschulen oder Senat für öffentliche Hauptschule, Neue Mittelschulen und für Polytechnische Schule) anhängige Verfahren sind bei Personenidentität von Bezirksschulinspektor und zuständigem Pflichtschulinspektor für allgemein bildende Pflichtschulen nach diesem Gesetz fortzuführen. Bei fehlender Personenidentität von Bezirkschulinspektor und zuständigem Pflichtschulinspektor für allgemein bildende Pflichtschulen sind die von den bisherigen Senaten durchgeführten mündlichen Verhandlungen zu wiederholen.

(6) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem 1. August 2014 in Kraft gesetzt werden.

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