§ 33 K-GHO (weggefallen)

Kärntner Gemeindehaushaltsordnung - K-GHO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 33 K-GHO

Zahlungsmittel

(1) Gemeindebedienstete dürfen für die Gemeinde Zahlungen nur in Euro entgegennehmen seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Gemeindebedienstete dürfen für die Gemeinde Wechsel nicht ausstellen, annehmen oder weitergeben.

(3) Angenommene Schecks sind von dem mit der Besorgung der Kassengeschäfte betrauten Bediensteten unverzüglich einzulösen. Die Übertragung (Girierung) von Schecks ist untersagt.

(4) Zahlungsmittel, an deren Echtheit Zweifel bestehen, dürfen nicht in Zahlung genommen werden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 06.02.1999 bis 31.12.2019
§ 33 K-GHO

Zahlungsmittel

(1) Gemeindebedienstete dürfen für die Gemeinde Zahlungen nur in Euro entgegennehmen seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Gemeindebedienstete dürfen für die Gemeinde Wechsel nicht ausstellen, annehmen oder weitergeben.

(3) Angenommene Schecks sind von dem mit der Besorgung der Kassengeschäfte betrauten Bediensteten unverzüglich einzulösen. Die Übertragung (Girierung) von Schecks ist untersagt.

(4) Zahlungsmittel, an deren Echtheit Zweifel bestehen, dürfen nicht in Zahlung genommen werden.

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