§ 2 K-KZV Wirksamkeitsbeginn der Ermächtigung

Kärntner KFZ-Zulassungsstellen-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.11.2011 bis 31.12.9999

 

Der Wirksamkeitsbeginn der über Antrag verliehenen Ermächtigung eines Versicherers darf im Ermächtigungsbescheid frühestens wie folgt festgelegt werden:

1.

Im örtlichen Wirkungsbereich der Bezirkshauptmannschaft Hermagor: mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

2.

Im örtlichen Wirkungsbereich der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen, Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land, Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan, Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau, Bezirkshauptmannschaft Villach-Land, Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt, Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg, Bundespolizeidirektion Klagenfurt, Bundespolizeidirektion Villach: mit 15. November 1999.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.11.2011 bis 31.12.9999

 

Der Wirksamkeitsbeginn der über Antrag verliehenen Ermächtigung eines Versicherers darf im Ermächtigungsbescheid frühestens wie folgt festgelegt werden:

1.

Im örtlichen Wirkungsbereich der Bezirkshauptmannschaft Hermagor: mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

2.

Im örtlichen Wirkungsbereich der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen, Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land, Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan, Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau, Bezirkshauptmannschaft Villach-Land, Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt, Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg, Bundespolizeidirektion Klagenfurt, Bundespolizeidirektion Villach: mit 15. November 1999.

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