§ 4 K-LSiG Strafbestimmungen

Kärntner Landessicherheitsgesetz - K-LSiG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Verwaltungsübertretungen nach § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 sowie auf Grund von Verordnungen nach § 2 Abs. 4 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist,der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis zu 218,-- Euro oder Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.2013

Verwaltungsübertretungen nach § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 sowie auf Grund von Verordnungen nach § 2 Abs. 4 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist,der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis zu 218,-- Euro oder Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

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