§ 50 K-GHO (weggefallen)

Kärntner Gemeindehaushaltsordnung - K-GHO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 50 K-GHO

Sonstige Verrechnung

(1) Zur sonstigen Verrechnung gehört jede Verrechnung, die zur Unterstützung, Auswertung oder Ergänzung der voranschlagswirksamen oder voranschlagsunwirksamen Verrechnung sowie der Vermögensverrechnung geführt wird seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Für die Einhebung von laufend anfallenden Abgaben und privatrechtlichen Entgelten sind geeignete Nachweise wie Abgabenbücher, Personenkonten oder andere Datenträger zu führen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 06.02.1999 bis 31.12.2019
§ 50 K-GHO

Sonstige Verrechnung

(1) Zur sonstigen Verrechnung gehört jede Verrechnung, die zur Unterstützung, Auswertung oder Ergänzung der voranschlagswirksamen oder voranschlagsunwirksamen Verrechnung sowie der Vermögensverrechnung geführt wird seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Für die Einhebung von laufend anfallenden Abgaben und privatrechtlichen Entgelten sind geeignete Nachweise wie Abgabenbücher, Personenkonten oder andere Datenträger zu führen.

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