§ 15 K-LFBAO

Kärntner Land- und Fw. Berufsausbildungsordnung 1991, K-LFBAO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1992 bis 31.12.9999

§15

Lehrlingsentschädigung

 

(l) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat, wenn für einen Berufszweig der Land- und Forstwirtschaft die Lehrlingsentschädigung nicht im Kollektivvertrag festgesetzt ist, diese durch Verordnung unter Berücksichtigung des im betreffenden Berufszweig ortsüblichen Facharbeiterlohnes nach den Hundertsätzen des Abs. 2 festzusetzen.

 

(2) Dem Lehrling gebührt eine Lehrlingsentschädigung in folgender Höhe:

a)

im ersten Lehrjahr von mindestens 60 v. H.;

b)

im zweiten Lehrjahr von mindestens 70 v. H.und

c)

im dritten Lehrjahr von mindestens 80 v. H.

des im Abs 1 genannten Lohnes eines Facharbeiters im gleichen Berufszweig.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1992 bis 31.12.9999

§15

Lehrlingsentschädigung

 

(l) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat, wenn für einen Berufszweig der Land- und Forstwirtschaft die Lehrlingsentschädigung nicht im Kollektivvertrag festgesetzt ist, diese durch Verordnung unter Berücksichtigung des im betreffenden Berufszweig ortsüblichen Facharbeiterlohnes nach den Hundertsätzen des Abs. 2 festzusetzen.

 

(2) Dem Lehrling gebührt eine Lehrlingsentschädigung in folgender Höhe:

a)

im ersten Lehrjahr von mindestens 60 v. H.;

b)

im zweiten Lehrjahr von mindestens 70 v. H.und

c)

im dritten Lehrjahr von mindestens 80 v. H.

des im Abs 1 genannten Lohnes eines Facharbeiters im gleichen Berufszweig.

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