§ 62 K-LSchV (weggefallen)

Kärntner landwirtschaftliche Schulverordnung - K-LSchV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.08.2016 bis 31.12.9999
Die Erziehungsberechtigten haben den Schulleiter im Falle einer Erkrankung des Schülers oder eines Hausangehörigen des Schülers an einer anzeigepflichtigen Krankheit unverzüglich hievon zu verständigen oder verständigen zu lassen§ 62 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. Diese Verpflichtung trifft den Schüler, sofern er eigenberechtigt ist.

Stand vor dem 12.08.2016

In Kraft vom 21.12.1993 bis 12.08.2016
Die Erziehungsberechtigten haben den Schulleiter im Falle einer Erkrankung des Schülers oder eines Hausangehörigen des Schülers an einer anzeigepflichtigen Krankheit unverzüglich hievon zu verständigen oder verständigen zu lassen§ 62 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. Diese Verpflichtung trifft den Schüler, sofern er eigenberechtigt ist.

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