§ 27 K-LFBAO

Kärntner Land- und Fw. Berufsausbildungsordnung 1991, K-LFBAO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1992 bis 31.12.9999

§ 27

Übergangsbestimmungen

 

(l) Die nach den Bestimmungen der Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung, LGBl. Nr 17/1955, und der Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1968, LGBl. Nr 44, in der derzeit geltenden Fassung, erworbenen Zeugnisse über abgelegte Prüfungen behalten ihre Gültigkeit. Die bisher durch Prüfungen auf Grund der früheren Berufsbestimmungen erworbenen Berufsbezeichnungen bleiben unberührt.

 

(2) Als geprüfte Arbeiter gelten auch jene, die auf Grund der Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung, LGBl. Nr. 17/1955, oder der Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1968, LGBl. Nr 44, in ihrer derzeit geltenden Fassung, eine Berufsbezeichnung erworben haben und als Gehilfen, Facharbeiter oder Meister anerkannt wurden.

 

(3) Den auf Grund der bisherigen Rechtsvorschriften zur Führung der Berufsbezeichnung "Gehilfe" Berechtigten ist auf Antrag das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung "Facharbeiter" in Verbindung mit dem jeweiligen Ausbildungsgebiet zuzuerkennen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1992 bis 31.12.9999

§ 27

Übergangsbestimmungen

 

(l) Die nach den Bestimmungen der Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung, LGBl. Nr 17/1955, und der Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1968, LGBl. Nr 44, in der derzeit geltenden Fassung, erworbenen Zeugnisse über abgelegte Prüfungen behalten ihre Gültigkeit. Die bisher durch Prüfungen auf Grund der früheren Berufsbestimmungen erworbenen Berufsbezeichnungen bleiben unberührt.

 

(2) Als geprüfte Arbeiter gelten auch jene, die auf Grund der Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung, LGBl. Nr. 17/1955, oder der Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1968, LGBl. Nr 44, in ihrer derzeit geltenden Fassung, eine Berufsbezeichnung erworben haben und als Gehilfen, Facharbeiter oder Meister anerkannt wurden.

 

(3) Den auf Grund der bisherigen Rechtsvorschriften zur Führung der Berufsbezeichnung "Gehilfe" Berechtigten ist auf Antrag das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung "Facharbeiter" in Verbindung mit dem jeweiligen Ausbildungsgebiet zuzuerkennen.

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