§ 6 K-ZWAG

Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz - K-ZWAG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999

§ 6

 

Fälligkeit und Entrichtung der Abgabe

 

(1) Die Abgabe ist jeweils am 1. Dezember fällig und vom Abgabenschuldner bis zum 15. Dezember zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten.

 

(2) Endet die Abgabepflicht vor dem Ablauf des Kalenderjahres (§ 5 Abs 3 bis 5), ist die Abgabe an dem diesen Zeitpunkt folgenden übernächsten Monatsersten fällig und bis zum

15. desselben Monats zu entrichten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999

§ 6

 

Fälligkeit und Entrichtung der Abgabe

 

(1) Die Abgabe ist jeweils am 1. Dezember fällig und vom Abgabenschuldner bis zum 15. Dezember zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten.

 

(2) Endet die Abgabepflicht vor dem Ablauf des Kalenderjahres (§ 5 Abs 3 bis 5), ist die Abgabe an dem diesen Zeitpunkt folgenden übernächsten Monatsersten fällig und bis zum

15. desselben Monats zu entrichten.

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