§ 7 K-LFBAO Zulassung zur Facharbeiterprüfung

Kärntner Land- und Fw. Berufsausbildungsordnung 1991, K-LFBAO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.12.2014 bis 31.12.9999

(l) Nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit und erfolgreichem Besuch der im § 6 vorgeschriebenen Berufsschule oder Fachkurse ist der Lehrling zur Facharbeiterprüfung zuzulassen. Über Antrag kann der Lehrling zur Facharbeiterprüfung auch innerhalb der letzten zehn Wochen der festgesetzten Lehrzeit, jedoch nach dem erfolgreichen Besuch der im § 6 vorgeschriebenen Berufsschule oder Fachkurse zugelassen werden.

(1a) Prüfungswerber, die die Berufsschule erfolgreich abgeschlossen haben, können bereits ab Beginn ihres letzten Lehrjahres die Zulassung zur Facharbeiterprüfung beantragen und zur Facharbeiterprüfung antreten, wenn der Lehrberechtigte dem Antrag auf Zulassung zur vorzeitigen Ablegung der Facharbeiterprüfung zustimmt oder das Lehrverhältnis einvernehmlich gelöst wurde oder vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit geendet hat.

(2) Die erfolgreiche Ablegung der Facharbeiterprüfung berechtigt je nach Lehrberuf, in dem die Ausbildung erfolgt ist, zur Führung der Berufsbezeichnung “Facharbeiter” in Verbindung miteiner der Bezeichnung des Lehrberufes. Diesefolgenden Berufsbezeichnungen lauten, wobei je nach Geschlecht der Ausdruck „Facharbeiterin“ oder „Facharbeiter“ anzuführen ist:

a)1.

Facharbeiterin/Facharbeiter in der Landwirtschaft;,

b)2.

Facharbeiterin/Facharbeiter im ländlichenländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement;,

c)3.

Facharbeiterin/Facharbeiter im Gartenbau;,

d)4.

Facharbeiterin/Facharbeiter im Feldgemüsebau;,

e)5.

Facharbeiterin/Facharbeiter im Obstbau und in der Obstverwertung;,

f)6.

Facharbeiterin/Facharbeiter im Weinbau und in der Kellerwirtschaft;,

g)7.

Facharbeiterin/Facharbeiter in der Molkerei- und Käsereiwirtschaft;,

h)8.

Facharbeiterin/Facharbeiter in der Pferdewirtschaft;,

i)9.

Facharbeiterin/Facharbeiter in der Fischereiwirtschaft;,

j)10.

Facharbeiterin/Facharbeiter in der Geflügelwirtschaft;,

k)11.

Facharbeiterin/Facharbeiter in der Bienenwirtschaft;,

l)12.

Facharbeiterin/Facharbeiter in der Forstwirtschaft;,

m)13.

Facharbeiterin/Facharbeiter in der Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft;,

n)14.

Facharbeiterin/Facharbeiter in der landwirtschaftlichenlandwirtschaftliche Lagerhaltung.,

15.

Facharbeiterin/Facharbeiter Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung.

Stand vor dem 03.12.2014

In Kraft vom 01.05.2013 bis 03.12.2014

(l) Nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit und erfolgreichem Besuch der im § 6 vorgeschriebenen Berufsschule oder Fachkurse ist der Lehrling zur Facharbeiterprüfung zuzulassen. Über Antrag kann der Lehrling zur Facharbeiterprüfung auch innerhalb der letzten zehn Wochen der festgesetzten Lehrzeit, jedoch nach dem erfolgreichen Besuch der im § 6 vorgeschriebenen Berufsschule oder Fachkurse zugelassen werden.

(1a) Prüfungswerber, die die Berufsschule erfolgreich abgeschlossen haben, können bereits ab Beginn ihres letzten Lehrjahres die Zulassung zur Facharbeiterprüfung beantragen und zur Facharbeiterprüfung antreten, wenn der Lehrberechtigte dem Antrag auf Zulassung zur vorzeitigen Ablegung der Facharbeiterprüfung zustimmt oder das Lehrverhältnis einvernehmlich gelöst wurde oder vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit geendet hat.

(2) Die erfolgreiche Ablegung der Facharbeiterprüfung berechtigt je nach Lehrberuf, in dem die Ausbildung erfolgt ist, zur Führung der Berufsbezeichnung “Facharbeiter” in Verbindung miteiner der Bezeichnung des Lehrberufes. Diesefolgenden Berufsbezeichnungen lauten, wobei je nach Geschlecht der Ausdruck „Facharbeiterin“ oder „Facharbeiter“ anzuführen ist:

a)1.

Facharbeiterin/Facharbeiter in der Landwirtschaft;,

b)2.

Facharbeiterin/Facharbeiter im ländlichenländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement;,

c)3.

Facharbeiterin/Facharbeiter im Gartenbau;,

d)4.

Facharbeiterin/Facharbeiter im Feldgemüsebau;,

e)5.

Facharbeiterin/Facharbeiter im Obstbau und in der Obstverwertung;,

f)6.

Facharbeiterin/Facharbeiter im Weinbau und in der Kellerwirtschaft;,

g)7.

Facharbeiterin/Facharbeiter in der Molkerei- und Käsereiwirtschaft;,

h)8.

Facharbeiterin/Facharbeiter in der Pferdewirtschaft;,

i)9.

Facharbeiterin/Facharbeiter in der Fischereiwirtschaft;,

j)10.

Facharbeiterin/Facharbeiter in der Geflügelwirtschaft;,

k)11.

Facharbeiterin/Facharbeiter in der Bienenwirtschaft;,

l)12.

Facharbeiterin/Facharbeiter in der Forstwirtschaft;,

m)13.

Facharbeiterin/Facharbeiter in der Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft;,

n)14.

Facharbeiterin/Facharbeiter in der landwirtschaftlichenlandwirtschaftliche Lagerhaltung.,

15.

Facharbeiterin/Facharbeiter Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung.

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