§ 5 K-GHO (weggefallen)

Kärntner Gemeindehaushaltsordnung - K-GHO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 5 K-GHO

Ermittlung der Voranschlagsbeträge

(1) Die zu veranschlagenden Beträge sind, soweit dies an Hand von Unterlagen möglich ist, zu errechnen, sonst gewissenhaft zu schätzen seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Dem Voranschlag ist das sachlich begründete, einer sparsamen Wirtschaftsführung entsprechende Erfordernis des Finanzjahres zugrunde zu legen.

(3) Die Ausgaben für die Dienstbezüge der Beamten, der Vertragsbediensteten und der ständigen sonstigen Bediensteten sind auf der Grundlage des Stellenplanes (§ 2 des Gemeindebedienstetengesetzes 1992, LGBl Nr 56) zu veranschlagen. Die Bezüge dieser Bediensteten sind in der gesetzlichen, vertragsmäßigen oder durch sonstige Bestimmungen festgesetzten Höhe zu veranschlagen.

(4) Die Voranschlagsbeträge sind derart aufzurunden oder abzurunden, dass sie durch hundert teilbar sind.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 06.02.1999 bis 31.12.2019
§ 5 K-GHO

Ermittlung der Voranschlagsbeträge

(1) Die zu veranschlagenden Beträge sind, soweit dies an Hand von Unterlagen möglich ist, zu errechnen, sonst gewissenhaft zu schätzen seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Dem Voranschlag ist das sachlich begründete, einer sparsamen Wirtschaftsführung entsprechende Erfordernis des Finanzjahres zugrunde zu legen.

(3) Die Ausgaben für die Dienstbezüge der Beamten, der Vertragsbediensteten und der ständigen sonstigen Bediensteten sind auf der Grundlage des Stellenplanes (§ 2 des Gemeindebedienstetengesetzes 1992, LGBl Nr 56) zu veranschlagen. Die Bezüge dieser Bediensteten sind in der gesetzlichen, vertragsmäßigen oder durch sonstige Bestimmungen festgesetzten Höhe zu veranschlagen.

(4) Die Voranschlagsbeträge sind derart aufzurunden oder abzurunden, dass sie durch hundert teilbar sind.

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