§ 6 K-LSiG Haltung von Tieren

Kärntner Landessicherheitsgesetz - K-LSiG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.1977 bis 31.12.9999

(1) Es ist verboten, Tiere mit dem unmittelbaren oder mittelbaren Ziel abzurichten oder so zu halten, dass ein aggressives Verhalten gegenüber Menschen oder Tieren hervorgerufen oder gesteigert wird.

(2) Tiere sind so zu halten und zu verwahren, dass

a)

Menschen und Tiere weder gefährdet noch verletzt werden;

b)

Menschen nicht in unzumutbarer Weise belästigt werden;

c)

eine Übertragung gefährlicher Krankheiten auf Menschen und Tiere verhindert wird.

(3) Ob eine unzumutbare Belästigung im Sinne des Abs. 2 lit. b vorliegt, ist nach den Maßstäben eines normal empfindenden Menschen und auf Grund der örtlichen Verhältnisse zu beurteilen.

(4) Der Eigentümer eines Tieres ist verpflichtet, für eine den Bestimmungen dieses Abschnittes entsprechende Haltung von Tieren zu sorgen. Ist ihm dies nicht möglich, so hat er das Tier, wenn dies zulässig ist, in Freiheit zu setzen. Ist die Freilassung des Tieres nach anderen Gesetzen verboten oder sind im Falle der Freilassung des Tieres für dieses besondere Gefahren oder Schäden zu erwarten, so ist das Tier an tierfreundliche Personen oder Vereinigungen zu übergeben. Ist auch dies nicht möglich, so ist für seine schmerzlose Tötung zu sorgen.

(5) Werden Tiere entgegen dem Gebot des Abs. 2 gehalten, hat die Gemeinde mit Bescheid die zur Abwehr oder Beseitigung von Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen erforderlichen Aufträge zu erteilen. Kann einer Gefahr in anderer Weise nicht wirkungsvoll begegnet werden, hat die Gemeinde mit Bescheid die Abnahme und sichere Verwahrung des Tieres auf Kosten und Gefahr des Eigentümers, ist dies nicht tunlich, die schmerzlose Tötung gegen Ersatz der Kosten zu verfügen. Bei Wegfall der Gefahr sind angeordnete Maßnahmen mit Bescheid aufzuheben und in Verwahrung genommene Tiere zurückzustellen.

(6) Abs. 1 gilt nicht für Wach- und Diensthunde des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollverwaltung und des Bundesheeres; Abs. 2 lit. a gilt nicht für den Einsatz dieser Wach- und Diensthunde. Abs. 1 gilt weiters insofern nicht für die Abrichtung von Jagdhunden, Frettchen und Greifvögeln zur Jagdausübung, als für eine weidgerechte Ausübung der Jagd aggressives Verhalten gegenüber jagdbarem Wild unabdingbar ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.1977 bis 31.12.9999

(1) Es ist verboten, Tiere mit dem unmittelbaren oder mittelbaren Ziel abzurichten oder so zu halten, dass ein aggressives Verhalten gegenüber Menschen oder Tieren hervorgerufen oder gesteigert wird.

(2) Tiere sind so zu halten und zu verwahren, dass

a)

Menschen und Tiere weder gefährdet noch verletzt werden;

b)

Menschen nicht in unzumutbarer Weise belästigt werden;

c)

eine Übertragung gefährlicher Krankheiten auf Menschen und Tiere verhindert wird.

(3) Ob eine unzumutbare Belästigung im Sinne des Abs. 2 lit. b vorliegt, ist nach den Maßstäben eines normal empfindenden Menschen und auf Grund der örtlichen Verhältnisse zu beurteilen.

(4) Der Eigentümer eines Tieres ist verpflichtet, für eine den Bestimmungen dieses Abschnittes entsprechende Haltung von Tieren zu sorgen. Ist ihm dies nicht möglich, so hat er das Tier, wenn dies zulässig ist, in Freiheit zu setzen. Ist die Freilassung des Tieres nach anderen Gesetzen verboten oder sind im Falle der Freilassung des Tieres für dieses besondere Gefahren oder Schäden zu erwarten, so ist das Tier an tierfreundliche Personen oder Vereinigungen zu übergeben. Ist auch dies nicht möglich, so ist für seine schmerzlose Tötung zu sorgen.

(5) Werden Tiere entgegen dem Gebot des Abs. 2 gehalten, hat die Gemeinde mit Bescheid die zur Abwehr oder Beseitigung von Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen erforderlichen Aufträge zu erteilen. Kann einer Gefahr in anderer Weise nicht wirkungsvoll begegnet werden, hat die Gemeinde mit Bescheid die Abnahme und sichere Verwahrung des Tieres auf Kosten und Gefahr des Eigentümers, ist dies nicht tunlich, die schmerzlose Tötung gegen Ersatz der Kosten zu verfügen. Bei Wegfall der Gefahr sind angeordnete Maßnahmen mit Bescheid aufzuheben und in Verwahrung genommene Tiere zurückzustellen.

(6) Abs. 1 gilt nicht für Wach- und Diensthunde des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollverwaltung und des Bundesheeres; Abs. 2 lit. a gilt nicht für den Einsatz dieser Wach- und Diensthunde. Abs. 1 gilt weiters insofern nicht für die Abrichtung von Jagdhunden, Frettchen und Greifvögeln zur Jagdausübung, als für eine weidgerechte Ausübung der Jagd aggressives Verhalten gegenüber jagdbarem Wild unabdingbar ist.

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