§ 17 K-LSchV (weggefallen)

Kärntner landwirtschaftliche Schulverordnung - K-LSchV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.08.2016 bis 31.12.9999
(1) Schüler, die durch ein körperliches Gebrechen an der Teilnahme am Unterricht in einzelnen Pflichtgegenständen wesentlich behindert sind, oder deren Gesundheit durch die Teilnahme gefährdet wäre, sind auf Ansuchen des Schülers oder von Amts wegen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen von der Teilnahme am Unterricht zu befreien, wobei die Eigenschaft eines Schülers nicht verloren wird, soweit die Befreiung die im § 18 § 17 K-LSchVjeweils festgesetzte Höchstdauer nicht übersteigt und allfällig dort vorgeschriebene Prüfungen abgelegt werden seit 12.08.2016 weggefallen.

(2) Bei der Gewährung von Befreiungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Es ist dabei zu erwägen, ob dem Schüler bei einer individuellen Behandlung, insbesondere bei Nachsicht bestimmter Fertigkeitsleistungen, die Teilnahme am Unterricht möglich wäre. Im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die körperliche Durchbildung aller Schüler, insbesondere der schwächlichen oder behinderten, aus medizinischen und pädagogischen Gründen von größter Wichtigkeit ist.

(3) Die Befreiung ist für die voraussichtliche Dauer der Behinderung zu gewähren. Ist ein Schüler in einem Schuljahr von der Teilnahme am Unterricht in einzelnen Pflichtgegenständen befreit und besteht der Behinderungsgrund über die Dauer eines Schuljahres hinaus, so ist am Beginn eines jeden Schuljahres zu überprüfen, ob der Behinderungsgrund noch vorliegt. Nach Wegfall des Behinderungsgrundes ist die Befreiung aufzuheben.

Stand vor dem 12.08.2016

In Kraft vom 21.12.1993 bis 12.08.2016
(1) Schüler, die durch ein körperliches Gebrechen an der Teilnahme am Unterricht in einzelnen Pflichtgegenständen wesentlich behindert sind, oder deren Gesundheit durch die Teilnahme gefährdet wäre, sind auf Ansuchen des Schülers oder von Amts wegen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen von der Teilnahme am Unterricht zu befreien, wobei die Eigenschaft eines Schülers nicht verloren wird, soweit die Befreiung die im § 18 § 17 K-LSchVjeweils festgesetzte Höchstdauer nicht übersteigt und allfällig dort vorgeschriebene Prüfungen abgelegt werden seit 12.08.2016 weggefallen.

(2) Bei der Gewährung von Befreiungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Es ist dabei zu erwägen, ob dem Schüler bei einer individuellen Behandlung, insbesondere bei Nachsicht bestimmter Fertigkeitsleistungen, die Teilnahme am Unterricht möglich wäre. Im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die körperliche Durchbildung aller Schüler, insbesondere der schwächlichen oder behinderten, aus medizinischen und pädagogischen Gründen von größter Wichtigkeit ist.

(3) Die Befreiung ist für die voraussichtliche Dauer der Behinderung zu gewähren. Ist ein Schüler in einem Schuljahr von der Teilnahme am Unterricht in einzelnen Pflichtgegenständen befreit und besteht der Behinderungsgrund über die Dauer eines Schuljahres hinaus, so ist am Beginn eines jeden Schuljahres zu überprüfen, ob der Behinderungsgrund noch vorliegt. Nach Wegfall des Behinderungsgrundes ist die Befreiung aufzuheben.

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