§ 17 K-LSchV § 17

K-LSchV - Kärntner landwirtschaftliche Schulverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Schüler, die durch ein körperliches Gebrechen an der Teilnahme am Unterricht in einzelnen Pflichtgegenständen wesentlich behindert sind, oder deren Gesundheit durch die Teilnahme gefährdet wäre, sind auf Ansuchen des Schülers oder von Amts wegen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen von der Teilnahme am Unterricht zu befreien, wobei die Eigenschaft eines Schülers nicht verloren wird, soweit die Befreiung die im § 18 jeweils festgesetzte Höchstdauer nicht übersteigt und allfällig dort vorgeschriebene Prüfungen abgelegt werden.

(2) Bei der Gewährung von Befreiungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Es ist dabei zu erwägen, ob dem Schüler bei einer individuellen Behandlung, insbesondere bei Nachsicht bestimmter Fertigkeitsleistungen, die Teilnahme am Unterricht möglich wäre. Im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die körperliche Durchbildung aller Schüler, insbesondere der schwächlichen oder beeinträchtigten, aus medizinischen und pädagogischen Gründen von größter Wichtigkeit ist.

(3) Die Befreiung ist für die voraussichtliche Dauer der Beeinträchtigung zu gewähren. Ist ein Schüler in einem Schuljahr von der Teilnahme am Unterricht in einzelnen Pflichtgegenständen befreit und besteht der Behinderungsgrund über die Dauer eines Schuljahres hinaus, so ist am Beginn eines jeden Schuljahres zu überprüfen, ob der Beeinträchtigungsgrund noch vorliegt. Nach Wegfall des Beeinträchtigungsgrundes ist die Befreiung aufzuheben.

In Kraft seit 13.08.2016 bis 31.12.9999
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