§ 16 K-LSchV

K-LSchV - Kärntner landwirtschaftliche Schulverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung an Schulen gemäß § 3 Abs. 1 lit. a und erfolgreicher Ablegung der Reife- und Diplomprüfung an einer Schule im Rahmen einer Schulkooperation sind Absolventen berechtigt, die Berufsbezeichnung „Agrarkaufmann“ bzw. „Agrarkauffrau“ zu führen (§ 56 Abs. 6a des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993). Dies ist im Abschlusszeugnis zu vermerken.

In Kraft seit 30.09.2020 bis 31.12.9999
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