§ 3 K-LSchV

K-LSchV - Kärntner landwirtschaftliche Schulverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die landwirtschaftlichen Fachschulen haben ein bis vier Schulstufen zu umfassen und sind zu gliedern in:

a)

dreijährige Fachschulen, Fachrichtung Landwirtschaft, Fachrichtung Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement, Fachrichtung Pferdewirtschaft und Gartenbau;

b)

vierjährige Fachschulen, Fachrichtung Landwirtschaft, Fachrichtung Pferdewirtschaft, die im Rahmen einer Schulkooperation (§ 46 Abs. 9 des Kärntner Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993) geführt werden;

c)

vierjährige Fachschulen, Fachrichtung Gartenbau;

d)

Fachschulen, die auf eine vorgelagerte Berufsausbildung oder eine nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht erfolgten Schulausbildung aufbauen – in Folge „Fachschule für Erwachsene“, genannt – Fachrichtung Landwirtschaft, Fachrichtung Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement, Fachrichtung Pferdewirtschaft und Fachrichtung Gartenbau.

(2) An Schulen gemäß Abs. 1 lit. a bis c können das neunte Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht und die Berufsschulpflicht erfüllt werden.

(3) Der Unterricht hat an Schulen gemäß Abs. 1 lit. a, b sowie in der 1. und 4. Schulstufe gemäß Abs. 1 lit. c je Schulstufe zwei Semester (Winter- und Sommersemester) zu dauern. An Schulen gemäß Abs. 1 lit. c hat der Unterricht in der 2. Schulstufe ein Wintersemester, in der 3. Schulstufe ein verkürztes Sommersemester, welches am zweiten Montag im April beginnt, zu dauern (saisonmäßige Führung gemäß § 29 Abs. 2 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993). An Schulen gemäß Abs. 1 lit. b hat zwischen 2. und 3. und 3. und 4. Schulstufe eine Pflichtpraxis von je zumindest vier Wochen zu erfolgen. An Schulen gemäß Abs. 1 lit. c hat zwischen 2. und 3. Schulstufe eine Pflichtpraxis im Ausmaß von 14 Monaten zu erfolgen, wobei diese grundsätzlich in mindestens zwei verschiedenen Betrieben zu absolvieren ist. Mit Zustimmung der Schulleitung kann die Pflichtpraxis in nur einem Betrieb absolviert werden, wenn Fertigkeiten in mindestens zwei Produktions- bzw. Dienstleistungszweigen oder in mindestens einem Produktions- und einem Dienstleistungszweig des Gartenbaues vermittelt werden. An Schulen gemäß Abs. 1 lit. a hat in der Zeit vom Beginn des zweiten Semesters der zweiten Schulstufe bis drei Wochen vor Beginn der Hauptferien der dritten Schulstufe in der unterrichtsfreien Zeit eine Pflichtpraxis im Ausmaß von acht Wochen zu erfolgen.

(4) An Schulen gemäß Abs. 1 lit. a ist zumindest die erste Schulstufe zu führen. Die zweiten und dritten Schulstufen sind in solcher Anzahl zu führen, dass alle Schüler, die diese Schulen nach erfolgreichem Besuch der ersten Schulstufe weiter besuchen wollen, aufgenommen werden können.

In Kraft seit 30.09.2020 bis 31.12.9999
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