§ 21 K-GHO (weggefallen)

Kärntner Gemeindehaushaltsordnung - K-GHO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 21 K-GHO

Haushaltsführung

(1) Über den bei einer Voranschlagsstelle bewilligten Voranschlagsbetrag verfügt als Verfügungsberechtigter im Rahmen der Beschlüsse der zuständigen Gemeindeorgane der Bürgermeister bzw seit 31.12.2019 weggefallen. jenes Mitglied des Gemeindevorstandes, auf das nach den Bestimmungen der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung Aufgaben übertragen worden sind.

(2) Verfügungen dürfen, außer in den Fällen

des § 73 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung, nur getroffen werden, wenn im Voranschlag für den bestimmten Zweck Ausgabemittel vorgesehen und noch nicht verbraucht sind oder die Zustimmung des Gemeinderates zur Leistung von überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Ausgaben vorliegt.

(3) Die Ausgaben dürfen im Rahmen der beschlossenen Voranschlagsbeträge der entsprechenden Voranschlagsstellen nur insoweit und nicht früher vollzogen werden, als es bei einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung erforderlich ist.

(4) Die Einnahmen der Gemeinde sind ohne Rücksicht auf die Höhe der Beträge, mit denen sie veranschlagt wurden, rechtzeitig in dem durch Gesetz, Verordnung, Vertrag oder sonstige Rechtsgrundlage vorgesehenen Umfang zu erzielen.

(5) Für Lieferungen und Leistungen, die von der Gemeinde an Dritte erbracht werden, sind - sofern es sich nicht ohnedies um Gebühren auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung handelt (Gebührenhaushalt) - kostendeckende Ersätze oder Beiträge in Rechnung zu stellen.

(6) Anzahlungen und Abschlagszahlungen (Teilzahlungen) zu Lasten einer Voranschlagsstelle sind nur zulässig, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Jeder Abschlagszahlung muß eine überprüfte Abschlagsrechnung zugrundeliegen.

(7) Die Befugnis zur Verfügung über die Voranschlagsbeträge erlischt mit Ablauf des Finanzjahres. Ausgaben, die im abgelaufenen Finanzjahr fällig waren oder über den 31. Dezember des abgelaufenen Finanzjahres gestundet worden sind, dürfen jedoch bis zum Ablauf des Monates Jänner des laufenden Finanzjahres zu Lasten der Rechnung des abgelaufenen Finanzjahres angeordnet werden. Dies gilt sinngemäß für Einnahmen.

(8) Die Einnahmen und Ausgaben sind so anzuordnen, daß eine ungekürzte Verrechnung (Brutto) erfolgen kann. Absetzungen sind zulässig, wenn es sich um nicht veranschlagte Rückersätze von Einnahmen oder Ausgaben handelt und der Rückersatz in demselben Finanzjahr wie die dazugehörige Einnahme oder Ausgabe erfolgt. Bei Rückersatz von Abgaben und von Ausgaben für Leistungen des Personals ist die Absetzung ohne zeitliche Beschränkung zulässig.

(9) Die Vergütungen zwischen Verwaltungszweigen (§ 3 Abs 4) sind so oft abzurechnen, daß jederzeit ein Überblick über die noch vorhandenen Voranschlagsbeträge gewährleistet ist, mindestens aber halbjährlich.

(10) Ausgaben zu Lasten der Verstärkungsmittel sind bei der sachlich zuständigen Voranschlagsstelle auszuweisen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 06.02.1999 bis 31.12.2019
§ 21 K-GHO

Haushaltsführung

(1) Über den bei einer Voranschlagsstelle bewilligten Voranschlagsbetrag verfügt als Verfügungsberechtigter im Rahmen der Beschlüsse der zuständigen Gemeindeorgane der Bürgermeister bzw seit 31.12.2019 weggefallen. jenes Mitglied des Gemeindevorstandes, auf das nach den Bestimmungen der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung Aufgaben übertragen worden sind.

(2) Verfügungen dürfen, außer in den Fällen

des § 73 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung, nur getroffen werden, wenn im Voranschlag für den bestimmten Zweck Ausgabemittel vorgesehen und noch nicht verbraucht sind oder die Zustimmung des Gemeinderates zur Leistung von überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Ausgaben vorliegt.

(3) Die Ausgaben dürfen im Rahmen der beschlossenen Voranschlagsbeträge der entsprechenden Voranschlagsstellen nur insoweit und nicht früher vollzogen werden, als es bei einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung erforderlich ist.

(4) Die Einnahmen der Gemeinde sind ohne Rücksicht auf die Höhe der Beträge, mit denen sie veranschlagt wurden, rechtzeitig in dem durch Gesetz, Verordnung, Vertrag oder sonstige Rechtsgrundlage vorgesehenen Umfang zu erzielen.

(5) Für Lieferungen und Leistungen, die von der Gemeinde an Dritte erbracht werden, sind - sofern es sich nicht ohnedies um Gebühren auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung handelt (Gebührenhaushalt) - kostendeckende Ersätze oder Beiträge in Rechnung zu stellen.

(6) Anzahlungen und Abschlagszahlungen (Teilzahlungen) zu Lasten einer Voranschlagsstelle sind nur zulässig, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Jeder Abschlagszahlung muß eine überprüfte Abschlagsrechnung zugrundeliegen.

(7) Die Befugnis zur Verfügung über die Voranschlagsbeträge erlischt mit Ablauf des Finanzjahres. Ausgaben, die im abgelaufenen Finanzjahr fällig waren oder über den 31. Dezember des abgelaufenen Finanzjahres gestundet worden sind, dürfen jedoch bis zum Ablauf des Monates Jänner des laufenden Finanzjahres zu Lasten der Rechnung des abgelaufenen Finanzjahres angeordnet werden. Dies gilt sinngemäß für Einnahmen.

(8) Die Einnahmen und Ausgaben sind so anzuordnen, daß eine ungekürzte Verrechnung (Brutto) erfolgen kann. Absetzungen sind zulässig, wenn es sich um nicht veranschlagte Rückersätze von Einnahmen oder Ausgaben handelt und der Rückersatz in demselben Finanzjahr wie die dazugehörige Einnahme oder Ausgabe erfolgt. Bei Rückersatz von Abgaben und von Ausgaben für Leistungen des Personals ist die Absetzung ohne zeitliche Beschränkung zulässig.

(9) Die Vergütungen zwischen Verwaltungszweigen (§ 3 Abs 4) sind so oft abzurechnen, daß jederzeit ein Überblick über die noch vorhandenen Voranschlagsbeträge gewährleistet ist, mindestens aber halbjährlich.

(10) Ausgaben zu Lasten der Verstärkungsmittel sind bei der sachlich zuständigen Voranschlagsstelle auszuweisen.

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