§ 40 K-GHO (weggefallen)

Kärntner Gemeindehaushaltsordnung - K-GHO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 40 K-GHO

Leistung der Ausgaben

(1) Ausgabeanweisungen sind stets vor Leistung der Zahlung zu erteilen seit 31.12.2019 weggefallen. Auszahlungen dürfen nur auf Grund ordnungsgemäßer Ausgabeanweisungen (§ 25 Abs 1) zu dem Zeitpunkt und auf dem in den Ausgabeanweisungen oder in deren Anlagen bezeichneten Weg geleistet werden. Fehlen diesbezügliche Angaben, so ist die Auszahlung unverzüglich auf dem zweckmäßigsten Weg vorzunehmen.

(2) Auszahlungen sind nur an den in der Ausgabeanweisung bezeichneten Empfänger oder an dessen Bevollmächtigten zu leisten.

(3) Ist der Empfänger, Bevollmächtigte oder Überbringer einer gültigen Empfangsbestätigung dem mit der Besorgung von Kassengeschäften betrauten Bediensteten nicht bekannt, so hat er vor der Auszahlung durch Übergabe von Zahlungsmitteln einen Ausweis - vom Bevollmächtigten überdies den Nachweis über seine Empfangsberechtigung (Vollmacht) - zu verlangen. Sofern die Empfangsberechtigung nicht bei der Gemeinde verbleiben kann, sind auf der Ausgabeanweisung die wesenlichen Daten zu vermerken.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 06.02.1999 bis 31.12.2019
§ 40 K-GHO

Leistung der Ausgaben

(1) Ausgabeanweisungen sind stets vor Leistung der Zahlung zu erteilen seit 31.12.2019 weggefallen. Auszahlungen dürfen nur auf Grund ordnungsgemäßer Ausgabeanweisungen (§ 25 Abs 1) zu dem Zeitpunkt und auf dem in den Ausgabeanweisungen oder in deren Anlagen bezeichneten Weg geleistet werden. Fehlen diesbezügliche Angaben, so ist die Auszahlung unverzüglich auf dem zweckmäßigsten Weg vorzunehmen.

(2) Auszahlungen sind nur an den in der Ausgabeanweisung bezeichneten Empfänger oder an dessen Bevollmächtigten zu leisten.

(3) Ist der Empfänger, Bevollmächtigte oder Überbringer einer gültigen Empfangsbestätigung dem mit der Besorgung von Kassengeschäften betrauten Bediensteten nicht bekannt, so hat er vor der Auszahlung durch Übergabe von Zahlungsmitteln einen Ausweis - vom Bevollmächtigten überdies den Nachweis über seine Empfangsberechtigung (Vollmacht) - zu verlangen. Sofern die Empfangsberechtigung nicht bei der Gemeinde verbleiben kann, sind auf der Ausgabeanweisung die wesenlichen Daten zu vermerken.

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