§ 9 K-LFBAO Sonderformen der Ausbildung zum

Kärntner Land- und Fw. Berufsausbildungsordnung 1991, K-LFBAO

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2013 bis 31.12.9999

(l1) Ausbildungswerbern, die nicht in einem Arbeitsverhältnis in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt sind, ist von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auf Antrag eine über einen längeren als den im § 5 Abs. 2 festgelegten Zeitraum verteilte Ausbildung zu gestatten. Dieser Zeitraum ist angemessen festzusetzen. Bei Ausbildungswerbern, die einer nicht land- oder forstwirtschaftlichen Teilzeit- oder Saisonarbeit nachgehen, ist die Praxiszeit um den aliquoten Teil ihrer Teilzeit- oder Saisonbeschäftigung zu verlängern. Der erfolgreiche Besuch der Berufsschule oder der vorgeschriebenen Fachkurse ist neben der insgesamt dreijährigen praktischen Tätigkeit Voraussetzung für die Zulassung zur Facharbeiterprüfung.

(2) Ausbildungswerber, die das 2120. Lebensjahr vollendet haben, insgesamt eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit im jeweiligen Ausbildungsbereich und den erfolgreichen Besuch eines Fachkurses in der Gesamtdauer von mindestens 120 Unterrichtsstunden nachweisen, dürfen zur Facharbeiterprüfung antreten. Als praktische Tätigkeit gilt auch eine Nebenerwerbstätigkeit im Ausbildungsbereich im Ausmaß von mindestens 20 Stunden in der Woche.

Stand vor dem 30.04.2013

In Kraft vom 01.01.1992 bis 30.04.2013

(l1) Ausbildungswerbern, die nicht in einem Arbeitsverhältnis in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt sind, ist von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auf Antrag eine über einen längeren als den im § 5 Abs. 2 festgelegten Zeitraum verteilte Ausbildung zu gestatten. Dieser Zeitraum ist angemessen festzusetzen. Bei Ausbildungswerbern, die einer nicht land- oder forstwirtschaftlichen Teilzeit- oder Saisonarbeit nachgehen, ist die Praxiszeit um den aliquoten Teil ihrer Teilzeit- oder Saisonbeschäftigung zu verlängern. Der erfolgreiche Besuch der Berufsschule oder der vorgeschriebenen Fachkurse ist neben der insgesamt dreijährigen praktischen Tätigkeit Voraussetzung für die Zulassung zur Facharbeiterprüfung.

(2) Ausbildungswerber, die das 2120. Lebensjahr vollendet haben, insgesamt eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit im jeweiligen Ausbildungsbereich und den erfolgreichen Besuch eines Fachkurses in der Gesamtdauer von mindestens 120 Unterrichtsstunden nachweisen, dürfen zur Facharbeiterprüfung antreten. Als praktische Tätigkeit gilt auch eine Nebenerwerbstätigkeit im Ausbildungsbereich im Ausmaß von mindestens 20 Stunden in der Woche.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten