§ 12 K-GHO (weggefallen)

Kärntner Gemeindehaushaltsordnung - K-GHO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 12 K-GHO

Sammelnachweise

(1) Einnahmen und Ausgaben des ordentlichen Voranschlages, die sachlich eng zusammenhängen und gemeinsam bewirtschaftet werden, können in Sammelnachweisen veranschlagt und in die Gruppen, Abschnitte und Unterabschnitte (Teilabschnitte) zusammengefaßt übernommen werden seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die Aufteilung der in den Sammelnachweisen zusammengefaßten Einnahmen und Ausgaben auf die Gruppen, Abschnitte und Unterabschnitte (Teilabschnitte) hat nach möglichst wirklichkeitsnahen Maßstäben (zB Aufteilungsschlüssel) zu erfolgen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 06.02.1999 bis 31.12.2019
§ 12 K-GHO

Sammelnachweise

(1) Einnahmen und Ausgaben des ordentlichen Voranschlages, die sachlich eng zusammenhängen und gemeinsam bewirtschaftet werden, können in Sammelnachweisen veranschlagt und in die Gruppen, Abschnitte und Unterabschnitte (Teilabschnitte) zusammengefaßt übernommen werden seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die Aufteilung der in den Sammelnachweisen zusammengefaßten Einnahmen und Ausgaben auf die Gruppen, Abschnitte und Unterabschnitte (Teilabschnitte) hat nach möglichst wirklichkeitsnahen Maßstäben (zB Aufteilungsschlüssel) zu erfolgen.

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