§ 23 K-GHO (weggefallen)

Kärntner Gemeindehaushaltsordnung - K-GHO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 23 K-GHO

Haushaltswirtschaftliche Sperre

Der Gemeinderat kann den Bürgermeister für den Fall, daß dies zur Aufrechterhaltung des finanziellen Gleichgewichtes oder aus gesamtwirtschaftlichen Erwägungen erforderlich ist, ermächtigen, eine Sperre der Inanspruchnahme von Voranschlagsbeträgen bis zu einem bestimmten Betrag und bis zu einem anzugebenden Zeitpunkt zu verfügen seit 31.12.2019 weggefallen. Von einer solchen Sperre sind gesetzliche und bereits eingegangene vertragliche Verpflichtungen der Gemeinde ausgenommen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 06.02.1999 bis 31.12.2019
§ 23 K-GHO

Haushaltswirtschaftliche Sperre

Der Gemeinderat kann den Bürgermeister für den Fall, daß dies zur Aufrechterhaltung des finanziellen Gleichgewichtes oder aus gesamtwirtschaftlichen Erwägungen erforderlich ist, ermächtigen, eine Sperre der Inanspruchnahme von Voranschlagsbeträgen bis zu einem bestimmten Betrag und bis zu einem anzugebenden Zeitpunkt zu verfügen seit 31.12.2019 weggefallen. Von einer solchen Sperre sind gesetzliche und bereits eingegangene vertragliche Verpflichtungen der Gemeinde ausgenommen.

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