§ 3 K-VSG

Kärntner Vergnügungssteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.9999

(1) Veranstaltungen, die der Vergnügungssteuer unterliegen, sind - unbeschadet sonstiger Vorschriften über eine BewillligungBewilligung oder Anmeldung - spätestens eine Woche vor der beabsichtigten Veranstaltung beim Bürgermeister anzumelden.

(2) Bei Veranstaltungen gemäß § 5 Abs. 4 und 5, die nicht ganzjährig betrieben werden, sind jede einen Monat übersteigende Betriebsunterbrechung sowie die Wiederaufnahme des Betriebes spätestens eine Woche vor der geplanten Betriebsunterbrechung bzw. Wiederaufnahme dem Bürgermeister anzuzeigen.

Stand vor dem 28.02.2013

In Kraft vom 25.11.1982 bis 28.02.2013

(1) Veranstaltungen, die der Vergnügungssteuer unterliegen, sind - unbeschadet sonstiger Vorschriften über eine BewillligungBewilligung oder Anmeldung - spätestens eine Woche vor der beabsichtigten Veranstaltung beim Bürgermeister anzumelden.

(2) Bei Veranstaltungen gemäß § 5 Abs. 4 und 5, die nicht ganzjährig betrieben werden, sind jede einen Monat übersteigende Betriebsunterbrechung sowie die Wiederaufnahme des Betriebes spätestens eine Woche vor der geplanten Betriebsunterbrechung bzw. Wiederaufnahme dem Bürgermeister anzuzeigen.

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