§ 52 K-GHO (weggefallen)

Kärntner Gemeindehaushaltsordnung - K-GHO

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 52 K-GHO

Abschlußbuch, Kassenbestandsausweise

(1) Im Abschlußbuch sind die Ergebnisse der Abschlüsse (§ 60) für jeden Tag zusammenzufassen seit 31.12.2019 weggefallen. Aus dem Abschluß muß ersichtlich sein, aus welchen Einzelsummen sich der buchmäßige und der tatsächliche Kassenbestand zusammensetzt. Es ist auszuweisen, inwieweit sich der tatsächliche Kassenbestand aus baren Zahlungsmitteln, Beständen von Bankkonten einschließlich Kassenkrediten, Rücklagen und sonstigen Werten zusammensetzt.

(2) In Gemeinden mit automatisierten Buchungsanlagen kann das Abschlußbuch durch einen entsprechenden maschinellen Ausdruck ersetzt werden.

(3) Kassenfehlbeträge und Kassenüberschüsse sowie die vom Bürgermeister - im Falle des § 69 Abs 4 bis 6 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung von dem für die Finanzangelegenheiten zuständigen Mitglied des Gemeindevorstandes - diesbezüglich getroffenen Verfügungen sind im Abschlußbuch zu vermerken.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 06.02.1999 bis 31.12.2019
§ 52 K-GHO

Abschlußbuch, Kassenbestandsausweise

(1) Im Abschlußbuch sind die Ergebnisse der Abschlüsse (§ 60) für jeden Tag zusammenzufassen seit 31.12.2019 weggefallen. Aus dem Abschluß muß ersichtlich sein, aus welchen Einzelsummen sich der buchmäßige und der tatsächliche Kassenbestand zusammensetzt. Es ist auszuweisen, inwieweit sich der tatsächliche Kassenbestand aus baren Zahlungsmitteln, Beständen von Bankkonten einschließlich Kassenkrediten, Rücklagen und sonstigen Werten zusammensetzt.

(2) In Gemeinden mit automatisierten Buchungsanlagen kann das Abschlußbuch durch einen entsprechenden maschinellen Ausdruck ersetzt werden.

(3) Kassenfehlbeträge und Kassenüberschüsse sowie die vom Bürgermeister - im Falle des § 69 Abs 4 bis 6 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung von dem für die Finanzangelegenheiten zuständigen Mitglied des Gemeindevorstandes - diesbezüglich getroffenen Verfügungen sind im Abschlußbuch zu vermerken.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten