§ 48 K-GHO (weggefallen)

Kärntner Gemeindehaushaltsordnung - K-GHO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 48 K-GHO

Voranschlagsunwirksame Verrechnung

Die nicht zu veranschlagenden Einnahmen und Ausgaben sind voranschlagsunwirksam (durchlaufend) zu verrechnen seit 31.12.2019 weggefallen. Hiezu gehören insbesondere:

1.

alle Geldverkehrsgebarungen innerhalb der Dienststellen der Gemeinde wie Geldverläge;

2.

Vorschüsse gegen Verrechnung;

3.

Einnahmen und Ausgaben für fremde Verrechnung;

4.

Einnahmen, solange deren Zweckbestimmung nicht festgestellt werden kann;

5.

Kassenbestandsverstärkungen durch Abhebung von Rücklagenbeständen;

6.

irrtümliche Einzahlungen und Überzahlungen;

7.

Geldbestandsverlagerungen durch Abhebungen von und Einlagen auf Bankkonten der Gemeinde;

8.

Übergangsposten.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 06.02.1999 bis 31.12.2019
§ 48 K-GHO

Voranschlagsunwirksame Verrechnung

Die nicht zu veranschlagenden Einnahmen und Ausgaben sind voranschlagsunwirksam (durchlaufend) zu verrechnen seit 31.12.2019 weggefallen. Hiezu gehören insbesondere:

1.

alle Geldverkehrsgebarungen innerhalb der Dienststellen der Gemeinde wie Geldverläge;

2.

Vorschüsse gegen Verrechnung;

3.

Einnahmen und Ausgaben für fremde Verrechnung;

4.

Einnahmen, solange deren Zweckbestimmung nicht festgestellt werden kann;

5.

Kassenbestandsverstärkungen durch Abhebung von Rücklagenbeständen;

6.

irrtümliche Einzahlungen und Überzahlungen;

7.

Geldbestandsverlagerungen durch Abhebungen von und Einlagen auf Bankkonten der Gemeinde;

8.

Übergangsposten.

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