§ 61 K-GHO (weggefallen)

Kärntner Gemeindehaushaltsordnung - K-GHO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
3§ 61 K-GHO seit 31.12.2019 weggefallen. Abschnitt

Kontrollausschuß

§ 61

Durchführung von Prüfungen

Die Gebarung der Gemeinde einschließlich der Gebarung der Unternehmungen ist durch den Kontrollausschuß auf ihre ziffernmäßige Richtigkeit und auf ihre Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Gesetzmäßigkeit zu überprüfen. Diese Überprüfungen sind auch bei Unternehmungen durchzuführen, an denen die Gemeinde finanziell beteiligt ist. Die Art und das Ausmaß der Überprüfungen ergibt sich aus dem Zweck, zu dem die Gemeindemittel bestimmt waren.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 06.02.1999 bis 31.12.2019
3§ 61 K-GHO seit 31.12.2019 weggefallen. Abschnitt

Kontrollausschuß

§ 61

Durchführung von Prüfungen

Die Gebarung der Gemeinde einschließlich der Gebarung der Unternehmungen ist durch den Kontrollausschuß auf ihre ziffernmäßige Richtigkeit und auf ihre Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Gesetzmäßigkeit zu überprüfen. Diese Überprüfungen sind auch bei Unternehmungen durchzuführen, an denen die Gemeinde finanziell beteiligt ist. Die Art und das Ausmaß der Überprüfungen ergibt sich aus dem Zweck, zu dem die Gemeindemittel bestimmt waren.

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