§ 1 K-LSchV (weggefallen)

Kärntner landwirtschaftliche Schulverordnung - K-LSchV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.08.2016 bis 31.12.9999
(1) Die landwirtschaftliche Berufsschule ist in folgenden Fachrichtungen zu führen:

a)

Landwirtschaft,

b)

ländliche Hauswirtschaft,

c)

Gartenbau.

(2) Die landwirtschaftliche Berufsschule hat drei Schulstufen zu umfassen§ 1 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen.

(3) Der Unterricht an der landwirtschaftlichen Berufsschule hat in der ersten Schulstufe zwölf Wochen, in der zweiten Schulstufe zehn Wochen und in der dritten Schulstufe acht Wochen zu dauern.

(4) An Schulen gemäß Abs. 1 hat der Unterricht an fünf Tagen in der Woche zu erfolgen.

Stand vor dem 12.08.2016

In Kraft vom 21.12.1993 bis 12.08.2016
(1) Die landwirtschaftliche Berufsschule ist in folgenden Fachrichtungen zu führen:

a)

Landwirtschaft,

b)

ländliche Hauswirtschaft,

c)

Gartenbau.

(2) Die landwirtschaftliche Berufsschule hat drei Schulstufen zu umfassen§ 1 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen.

(3) Der Unterricht an der landwirtschaftlichen Berufsschule hat in der ersten Schulstufe zwölf Wochen, in der zweiten Schulstufe zehn Wochen und in der dritten Schulstufe acht Wochen zu dauern.

(4) An Schulen gemäß Abs. 1 hat der Unterricht an fünf Tagen in der Woche zu erfolgen.

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