§ 18 K-GHO (weggefallen)

Kärntner Gemeindehaushaltsordnung - K-GHO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 18 K-GHO

Gebührenhaushalt

Werden aufgrund bundesgesetzlicher Ermächtigung Gebühren für die Benützung gemeindeeigener Einrichtungen ausgeschrieben, ist ein derartiger Gebührenhaushalt im Voranschlag ausdrücklich als solcher zu bezeichnen seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 06.02.1999 bis 31.12.2019
§ 18 K-GHO

Gebührenhaushalt

Werden aufgrund bundesgesetzlicher Ermächtigung Gebühren für die Benützung gemeindeeigener Einrichtungen ausgeschrieben, ist ein derartiger Gebührenhaushalt im Voranschlag ausdrücklich als solcher zu bezeichnen seit 31.12.2019 weggefallen.

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