§ 17 K-GHO (weggefallen)

Kärntner Gemeindehaushaltsordnung - K-GHO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 17 K-GHO

Außer- und überplanmäßige Ausgaben

(1) Ausgaben, die ihrer Art nach im Voranschlag nicht vorgesehen sind (außerplanmäßige Ausgaben), bedürfen der vorherigen Zustimmung des Gemeinderates seit 31.12.2019 weggefallen. Der Gemeinderat darf die Zustimmung nur erteilen, wenn für die Bedeckung der Ausgaben vorgesorgt ist. § 73 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung bleibt unberührt.

(2) Die Ausgaben, welche die im Voranschlag vorgesehenen Beträge überschreiten (überplanmäßige Ausgaben), bedürfen der vorherigen Zustimmung des Gemeinderates, wenn sie nicht durch Ersparnisse, die mit der Ausgabe im sachlichen Zusammenhang stehen, oder durch Voranschlagsbeträge gedeckt werden können, die für unvermeidliche Überschreitungen vorgesehen sind. Abs 1 letzter Satz gilt sinngemäß.

(3) Die Bedeckung eines Mehraufwandes durch Einsparung bei deckungsfähigen Ausgaben oder durch Heranziehung von Verstärkungsmitteln gilt nicht als überplanmäßige Ausgabe im Sinne des Abs 2.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 06.02.1999 bis 31.12.2019
§ 17 K-GHO

Außer- und überplanmäßige Ausgaben

(1) Ausgaben, die ihrer Art nach im Voranschlag nicht vorgesehen sind (außerplanmäßige Ausgaben), bedürfen der vorherigen Zustimmung des Gemeinderates seit 31.12.2019 weggefallen. Der Gemeinderat darf die Zustimmung nur erteilen, wenn für die Bedeckung der Ausgaben vorgesorgt ist. § 73 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung bleibt unberührt.

(2) Die Ausgaben, welche die im Voranschlag vorgesehenen Beträge überschreiten (überplanmäßige Ausgaben), bedürfen der vorherigen Zustimmung des Gemeinderates, wenn sie nicht durch Ersparnisse, die mit der Ausgabe im sachlichen Zusammenhang stehen, oder durch Voranschlagsbeträge gedeckt werden können, die für unvermeidliche Überschreitungen vorgesehen sind. Abs 1 letzter Satz gilt sinngemäß.

(3) Die Bedeckung eines Mehraufwandes durch Einsparung bei deckungsfähigen Ausgaben oder durch Heranziehung von Verstärkungsmitteln gilt nicht als überplanmäßige Ausgabe im Sinne des Abs 2.

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