§ 15 K-GHO (weggefallen)

Kärntner Gemeindehaushaltsordnung - K-GHO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Dem Voranschlag sind anzuschließen:

1.

eine Gesamtübersicht über die veranschlagten Einnahmen und Ausgaben; sie hat getrennt nach ordentlichen und außerordentlichen Einnahmen und Ausgaben die Gruppensummen zu enthalten; diese Übersicht ist vor dem Voranschlag auszuweisen;

2.

ein Nachweis

a)

über die Leistungen für das Personal, getrennt nach Ausgaben für die Beamten, Vertragsbediensteten und sonstigen Bediensteten, sowie

b)

über die Ausgaben für die Pensionen und sonstigen Ruhebezüge einschließlich der dem Voranschlag zugrunde gelegten Anzahl der Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger;

3.

ein Nachweis über die veranschlagten Finanzzuweisungen, Zuschüsse oder Beiträge von und an Gebietskörperschaften mit Ausnahme von Beiträgen an Konkurrenzunternehmen mehrerer Gebietskörperschaften;

4.

ein Nachweis über den Stand der Rücklagen, über Zuführungen an und Entnahmen aus Rücklagen sowie über den Rücklagenstand nach Durchführung dieser Veränderungen;

5. a)

ein Nachweis über den voraussichtlichen Schuldenstand am Schluß des dem Voranschlagsjahr vorangegangenen Finanzjahres,

b)

ein Nachweis über den Schuldendienst im Voranschlagsjahr mit folgenden Angaben: Tilgung, Zinsen, Schuldendienst insgesamt, Schuldendienstersätze, Nettoaufwand;

6.

ein Nachweis über den Stand der Verwaltungsforderungen und Verwaltungsschulden und deren Zu- und Abgänge;

7. a)

ein Nachweis über die gesamten Verpflichtungen aus Leasingverträgen,

b)

ein Nachweis über die Verpflichtungen aus Leasingverträgen im Voranschlagsjahr;

8.

ein Nachweis über die gemäß § 3 Abs. 4 veranschlagten Vergütungen; dieser Nachweis hat die Einnahmen und die Ausgaben zu umfassen;

9. a)

der Stellenplan (§ 2 Gemeindebedienstetengesetz 1992, LGBl Nr 56),

b)

eine Gegenüberstellung der im Stellenplan vorgesehenen und tatsächlich besetzten Planstellen;

10.

ein Voranschlagsquerschnitt mit einer Gliederung der ordentlichen und außerordentlichen Einnahmen und Ausgaben gemäß Anlage 5b der Voranschlags- und Rechnungsabschlußverordnung 1997-VRV 1997, BGBl Nr 787/1996, zuletzt in der Fassung BGBl II Nr 118/2007, in die laufende Gebarung, die Vermögensgebarung ohne Finanztransaktionen, die Finanztransaktionen und die Abwicklung von Überschüssen bzw. Abgängen aus Vorjahren;

11.

die Wirtschaftspläne (§ 13);

12.

die Sammelnachweise (§ 12);

13.

eine Übersicht über die Abgaben (Beiträge, Steuern, Gebühren) und privatrechlichen Entgelte der Gemeinde,

14.

der mittelfristige Finanzplan (§ 19).

(2) Dem Voranschlag sind Erläuterungen beizufügen§ 15 K-GHO seit 31.12.2019 weggefallen. Die Erläuterungen haben zu enthalten:

1.

die Darlegung der Gründe, wenn die Einnahmen

und Ausgaben des ordentlichen Voranschlages von den bisherigen Voranschlagsbeträgen erheblich abweichen;

2.

Stand und Entwicklung der Haushaltswirtschaft;

3.

Ausgaben zur Erfüllung von Verträgen oder Vereinbarungen, die Investitionen der Gemeinde oder Beitragsleistungen für Investitionen, die die Gemeinde über ein Jahr hinaus zu größeren Zahlungen verpflichten;

4.

die Schlüssel für die Aufteilung von Einnahmen und Ausgaben der Sammelnachweise gemäß § 12 Abs. 2.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.2019
(1) Dem Voranschlag sind anzuschließen:

1.

eine Gesamtübersicht über die veranschlagten Einnahmen und Ausgaben; sie hat getrennt nach ordentlichen und außerordentlichen Einnahmen und Ausgaben die Gruppensummen zu enthalten; diese Übersicht ist vor dem Voranschlag auszuweisen;

2.

ein Nachweis

a)

über die Leistungen für das Personal, getrennt nach Ausgaben für die Beamten, Vertragsbediensteten und sonstigen Bediensteten, sowie

b)

über die Ausgaben für die Pensionen und sonstigen Ruhebezüge einschließlich der dem Voranschlag zugrunde gelegten Anzahl der Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger;

3.

ein Nachweis über die veranschlagten Finanzzuweisungen, Zuschüsse oder Beiträge von und an Gebietskörperschaften mit Ausnahme von Beiträgen an Konkurrenzunternehmen mehrerer Gebietskörperschaften;

4.

ein Nachweis über den Stand der Rücklagen, über Zuführungen an und Entnahmen aus Rücklagen sowie über den Rücklagenstand nach Durchführung dieser Veränderungen;

5. a)

ein Nachweis über den voraussichtlichen Schuldenstand am Schluß des dem Voranschlagsjahr vorangegangenen Finanzjahres,

b)

ein Nachweis über den Schuldendienst im Voranschlagsjahr mit folgenden Angaben: Tilgung, Zinsen, Schuldendienst insgesamt, Schuldendienstersätze, Nettoaufwand;

6.

ein Nachweis über den Stand der Verwaltungsforderungen und Verwaltungsschulden und deren Zu- und Abgänge;

7. a)

ein Nachweis über die gesamten Verpflichtungen aus Leasingverträgen,

b)

ein Nachweis über die Verpflichtungen aus Leasingverträgen im Voranschlagsjahr;

8.

ein Nachweis über die gemäß § 3 Abs. 4 veranschlagten Vergütungen; dieser Nachweis hat die Einnahmen und die Ausgaben zu umfassen;

9. a)

der Stellenplan (§ 2 Gemeindebedienstetengesetz 1992, LGBl Nr 56),

b)

eine Gegenüberstellung der im Stellenplan vorgesehenen und tatsächlich besetzten Planstellen;

10.

ein Voranschlagsquerschnitt mit einer Gliederung der ordentlichen und außerordentlichen Einnahmen und Ausgaben gemäß Anlage 5b der Voranschlags- und Rechnungsabschlußverordnung 1997-VRV 1997, BGBl Nr 787/1996, zuletzt in der Fassung BGBl II Nr 118/2007, in die laufende Gebarung, die Vermögensgebarung ohne Finanztransaktionen, die Finanztransaktionen und die Abwicklung von Überschüssen bzw. Abgängen aus Vorjahren;

11.

die Wirtschaftspläne (§ 13);

12.

die Sammelnachweise (§ 12);

13.

eine Übersicht über die Abgaben (Beiträge, Steuern, Gebühren) und privatrechlichen Entgelte der Gemeinde,

14.

der mittelfristige Finanzplan (§ 19).

(2) Dem Voranschlag sind Erläuterungen beizufügen§ 15 K-GHO seit 31.12.2019 weggefallen. Die Erläuterungen haben zu enthalten:

1.

die Darlegung der Gründe, wenn die Einnahmen

und Ausgaben des ordentlichen Voranschlages von den bisherigen Voranschlagsbeträgen erheblich abweichen;

2.

Stand und Entwicklung der Haushaltswirtschaft;

3.

Ausgaben zur Erfüllung von Verträgen oder Vereinbarungen, die Investitionen der Gemeinde oder Beitragsleistungen für Investitionen, die die Gemeinde über ein Jahr hinaus zu größeren Zahlungen verpflichten;

4.

die Schlüssel für die Aufteilung von Einnahmen und Ausgaben der Sammelnachweise gemäß § 12 Abs. 2.

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