§ 28 K-GHO (weggefallen)

Kärntner Gemeindehaushaltsordnung - K-GHO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Zur Besorgung der Finanzverwaltung hat der Gemeinderat einen hiezu geeigneten und entsprechend ausgebildeten Gemeindebediensteten zu bestellen (Finanzverwalter)§ 28 K-GHO seit 31.12.2019 weggefallen. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn eine angeführte Voraussetzung wegfällt oder die Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt werden.

(2) Ist in der Finanzverwaltung mehr als ein Bediensteter beschäftigt, so sind die Kassengeschäfte und die Verrechnungsgeschäfte unter der Leitung des Finanzverwalters von verschiedenen Bediensteten wahrzunehmen.

(3) Als Finanzverwalter dürfen nicht bestellt werden Gemeindebedienstete,

1.

die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Gemeindevorstandes oder des Kontrollausschusses sind;

2.

die Angehörige (Abs. 3a) oder Pflegebefohlene des Bürgermeisters, des mit den Aufgaben der Finanzverwaltung betrauten Gemeindevorstandsmitgliedes oder eines anweisungsberechtigten Gemeindebediensteten sind.

(3a) Angehörige im Sinne des Abs. 3 Z 2 sind

1.

der Ehegatte;

2.

die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie;

3.

die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie;

4.

die Wahleltern und Wahlkinder und die Pflegeeltern und Pflegekinder;

5.

Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person;

6.

der eingetragene Partner.

(3b) Die durch eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht. Abs. 3a Z 3 gilt für eingetragene Partner sinngemäß.

(4) Gemeindebedienstete, die zueinander in einem im Abs. 3 Z 2 angeführten Naheverhältnis stehen, dürfen nicht gleichzeitig bei derselben Kasse (§ 29) verwendet werden.

(5) Für den Fall der Verhinderung des Finanzverwalters ist in gleicher Weise ein Stellvertreter zu bestellen. Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten in gleicher Weise für den Stellvertreter des Finanzverwalters.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.2019
(1) Zur Besorgung der Finanzverwaltung hat der Gemeinderat einen hiezu geeigneten und entsprechend ausgebildeten Gemeindebediensteten zu bestellen (Finanzverwalter)§ 28 K-GHO seit 31.12.2019 weggefallen. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn eine angeführte Voraussetzung wegfällt oder die Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt werden.

(2) Ist in der Finanzverwaltung mehr als ein Bediensteter beschäftigt, so sind die Kassengeschäfte und die Verrechnungsgeschäfte unter der Leitung des Finanzverwalters von verschiedenen Bediensteten wahrzunehmen.

(3) Als Finanzverwalter dürfen nicht bestellt werden Gemeindebedienstete,

1.

die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Gemeindevorstandes oder des Kontrollausschusses sind;

2.

die Angehörige (Abs. 3a) oder Pflegebefohlene des Bürgermeisters, des mit den Aufgaben der Finanzverwaltung betrauten Gemeindevorstandsmitgliedes oder eines anweisungsberechtigten Gemeindebediensteten sind.

(3a) Angehörige im Sinne des Abs. 3 Z 2 sind

1.

der Ehegatte;

2.

die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie;

3.

die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie;

4.

die Wahleltern und Wahlkinder und die Pflegeeltern und Pflegekinder;

5.

Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person;

6.

der eingetragene Partner.

(3b) Die durch eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht. Abs. 3a Z 3 gilt für eingetragene Partner sinngemäß.

(4) Gemeindebedienstete, die zueinander in einem im Abs. 3 Z 2 angeführten Naheverhältnis stehen, dürfen nicht gleichzeitig bei derselben Kasse (§ 29) verwendet werden.

(5) Für den Fall der Verhinderung des Finanzverwalters ist in gleicher Weise ein Stellvertreter zu bestellen. Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten in gleicher Weise für den Stellvertreter des Finanzverwalters.

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