§ 27c K-LG (weggefallen)

Kärntner Landeslehrergesetz - K-LG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung hat Sicherheitsvertrauenspersonen im Sinne des § 113d des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes in Verbindung mit § 52d Abs§ 27c K-LG seit 31.12.2018 weggefallen. 1 des Kärntner Bedienstetenschutzgesetzes 2005 in ausreichender Anzahl für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Anzahl der

Sicherheitsvertrauenspersonen ist unter Berücksichtigung der Anzahl der Landeslehrer festzulegen, dabei sind für Landeslehrer

a)

an allgemeinbildenden Pflichtschulen mindestens eine Sicherheitsvertrauensperson sowie ein Stellvertreter pro politischem Bezirk und

b)

an Fachberufsschulen mindestens für jeden Standort einer Fachberufsschule eine Sicherheitsvertrauensperson sowie ein Stellvertreter

zu bestellen.

(2) Die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen hat auf Vorschlag des nach den Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes zuständigen Organs zu erfolgen. § 45 Abs. 3 dritter und vierter Satz Kärntner Bedienstetenschutzgesetz 2005 sind sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 13.09.2012 bis 31.12.2018
(1) Die Landesregierung hat Sicherheitsvertrauenspersonen im Sinne des § 113d des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes in Verbindung mit § 52d Abs§ 27c K-LG seit 31.12.2018 weggefallen. 1 des Kärntner Bedienstetenschutzgesetzes 2005 in ausreichender Anzahl für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Anzahl der

Sicherheitsvertrauenspersonen ist unter Berücksichtigung der Anzahl der Landeslehrer festzulegen, dabei sind für Landeslehrer

a)

an allgemeinbildenden Pflichtschulen mindestens eine Sicherheitsvertrauensperson sowie ein Stellvertreter pro politischem Bezirk und

b)

an Fachberufsschulen mindestens für jeden Standort einer Fachberufsschule eine Sicherheitsvertrauensperson sowie ein Stellvertreter

zu bestellen.

(2) Die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen hat auf Vorschlag des nach den Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes zuständigen Organs zu erfolgen. § 45 Abs. 3 dritter und vierter Satz Kärntner Bedienstetenschutzgesetz 2005 sind sinngemäß anzuwenden.

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