§ 67 K-GHO (weggefallen)

Kärntner Gemeindehaushaltsordnung - K-GHO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 67 K-GHO

Bewegliche Güter

(1) Als Inventar im Sinne dieses Gesetzes gelten

1.

Gebrauchsgegenstände mit einem Anschaffungs- oder Herstellungswert von mehr als 200 Euro, sofern ihre voraussichtliche Lebensdauer länger als drei Jahre währt (kurzlebige Gebrauchsgüter);

2.

Gebrauchsgegenstände, mit einem Anschaffungs- oder Herstellungswert von weniger als 200 Euro, wenn es sich um die Beschaffung von technisch oder wirtschaftlich zusammengehörigen (miteinander verbundenen) Wirtschaftsgütern handelt, die von ihrer Bestimmung her als Einheit anzusehen sind oder nur miteinander genutzt werden können, sofern der Anschaffungs- oder Herstellungswert der verbundenen Wirtschaftsgüter den Betrag von 200 Euro übersteigt;

3.

Bücher, Gesetz- und Zeitschriftensammlungen von bleibender Bedeutung;

4.

Kunstwerke und Sammlungsgegenstände.

(2) Das Inventarverzeichnis ist standortbezogen zu führen seit 31.12.2019 weggefallen. Ein Inventarkontoblatt ist entweder für jeden Raum, für die als Raumeinheit geltende Mehrzahl von Räumen oder für die zu einer Verwahrstelle zusammengefaßten Räume, in denen sich Inventargegenstände befinden, einzurichten. Dies gilt in gleicher Weise für sonstige Plätze, an denen sich Inventargegenstände befinden.

(3) Das Inventarkontoblatt (Abs 2) hat jedenfalls zu enthalten:

1.

den Beschreibungsteil mit mindestens folgenden Angaben:

a)

namentliche und ziffernmäßige Bezeichnung des Verwaltungszweiges (Voranschlagsansatzes),

b)

Standort,

c)

Inventargrundnummer,

2.

den Buchungsteil mit mindestens folgenden Angaben:

a)

laufende Nummer,

b)

Datum der Eintragung,

c)

Belegnummer (Voranschlagsstelle) mit Angabe des Rechnungsjahres,

d)

Anzahl der Gegenstände,

e)

Bezeichnung des Gegenstandes,

f)

Anschaffungs- und Herstellungswert,

g)

Abgangsvermerke,

h)

Hersteller- oder Lieferfirma.

(4) Auf den Kontoblättern ist jeder Gegenstand nach Abs 1 Z 1 und jede Gegenstandsgruppe nach Abs 1 Z 2 einzeln unter Anführung der wesentlichen Merkmale einzutragen. Gegenstände, die mit einer Sache dauernd verbunden sind, sind nur dann als selbständige Gegenstände einzutragen, wenn sie auch für sich allein nutzbar sind.

(5) Ersatzbeschaffungen sind als Zugänge, die ersetzten Gegenstände als Abgänge zu behandeln. Ersatzanschaffungen von einzelnen Inventargegenständen, die im Inventarkontoblatt unter einer größeren Einheit zusammengefaßt sind, müssen nicht gesondert inventarisiert werden.

(6) Die gemeindeeigenen Gegenstände sind, soweit dies ohne Beeinträchtigung ihrer Gebrauchsfähigkeit möglich ist, an geeigneter Stelle als Gemeindeeigentum zu kennzeichnen.

(7) Die als Gemeindeeigentum gekennzeichneten Gegenstände sind mit einer Inventarnummer zu versehen. Aus der Inventarnummer muß mindestens ersichtlich sein, unter welchem Verwaltungszweig und Standort der Gegenstand im Inventarverzeichnis eingetragen ist.

(8) Ein mit der Führung der Gemeindekasse betrauter Bediensteter (inventarführende Stelle) hat mindestens im Abstand von zwei Jahren eine Inventur vorzunehmen. Stimmt der tatsächliche Bestand an Gegenständen mit dem buchmäßigen Bestand nicht überein, so ist der Unterschied sofort aufzuklären. Verbleibende Mehrbestände sind unverzüglich nachzutragen. Verbleibende Fehlbestände sind sofort dem Bürgermeister zu melden. Das Prüfungsergebnis ist in geeigneter Weise festzuhalten.

(9) Bei Entnahme eines Gegenstandes wegen Reparatur oder bei vorübergehender Verwendung außerhalb des Raumes muß der fehlende Bestand mit einem Reparaturschein oder einem sonstigen Nachweis belegbar sein.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 06.02.1999 bis 31.12.2019
§ 67 K-GHO

Bewegliche Güter

(1) Als Inventar im Sinne dieses Gesetzes gelten

1.

Gebrauchsgegenstände mit einem Anschaffungs- oder Herstellungswert von mehr als 200 Euro, sofern ihre voraussichtliche Lebensdauer länger als drei Jahre währt (kurzlebige Gebrauchsgüter);

2.

Gebrauchsgegenstände, mit einem Anschaffungs- oder Herstellungswert von weniger als 200 Euro, wenn es sich um die Beschaffung von technisch oder wirtschaftlich zusammengehörigen (miteinander verbundenen) Wirtschaftsgütern handelt, die von ihrer Bestimmung her als Einheit anzusehen sind oder nur miteinander genutzt werden können, sofern der Anschaffungs- oder Herstellungswert der verbundenen Wirtschaftsgüter den Betrag von 200 Euro übersteigt;

3.

Bücher, Gesetz- und Zeitschriftensammlungen von bleibender Bedeutung;

4.

Kunstwerke und Sammlungsgegenstände.

(2) Das Inventarverzeichnis ist standortbezogen zu führen seit 31.12.2019 weggefallen. Ein Inventarkontoblatt ist entweder für jeden Raum, für die als Raumeinheit geltende Mehrzahl von Räumen oder für die zu einer Verwahrstelle zusammengefaßten Räume, in denen sich Inventargegenstände befinden, einzurichten. Dies gilt in gleicher Weise für sonstige Plätze, an denen sich Inventargegenstände befinden.

(3) Das Inventarkontoblatt (Abs 2) hat jedenfalls zu enthalten:

1.

den Beschreibungsteil mit mindestens folgenden Angaben:

a)

namentliche und ziffernmäßige Bezeichnung des Verwaltungszweiges (Voranschlagsansatzes),

b)

Standort,

c)

Inventargrundnummer,

2.

den Buchungsteil mit mindestens folgenden Angaben:

a)

laufende Nummer,

b)

Datum der Eintragung,

c)

Belegnummer (Voranschlagsstelle) mit Angabe des Rechnungsjahres,

d)

Anzahl der Gegenstände,

e)

Bezeichnung des Gegenstandes,

f)

Anschaffungs- und Herstellungswert,

g)

Abgangsvermerke,

h)

Hersteller- oder Lieferfirma.

(4) Auf den Kontoblättern ist jeder Gegenstand nach Abs 1 Z 1 und jede Gegenstandsgruppe nach Abs 1 Z 2 einzeln unter Anführung der wesentlichen Merkmale einzutragen. Gegenstände, die mit einer Sache dauernd verbunden sind, sind nur dann als selbständige Gegenstände einzutragen, wenn sie auch für sich allein nutzbar sind.

(5) Ersatzbeschaffungen sind als Zugänge, die ersetzten Gegenstände als Abgänge zu behandeln. Ersatzanschaffungen von einzelnen Inventargegenständen, die im Inventarkontoblatt unter einer größeren Einheit zusammengefaßt sind, müssen nicht gesondert inventarisiert werden.

(6) Die gemeindeeigenen Gegenstände sind, soweit dies ohne Beeinträchtigung ihrer Gebrauchsfähigkeit möglich ist, an geeigneter Stelle als Gemeindeeigentum zu kennzeichnen.

(7) Die als Gemeindeeigentum gekennzeichneten Gegenstände sind mit einer Inventarnummer zu versehen. Aus der Inventarnummer muß mindestens ersichtlich sein, unter welchem Verwaltungszweig und Standort der Gegenstand im Inventarverzeichnis eingetragen ist.

(8) Ein mit der Führung der Gemeindekasse betrauter Bediensteter (inventarführende Stelle) hat mindestens im Abstand von zwei Jahren eine Inventur vorzunehmen. Stimmt der tatsächliche Bestand an Gegenständen mit dem buchmäßigen Bestand nicht überein, so ist der Unterschied sofort aufzuklären. Verbleibende Mehrbestände sind unverzüglich nachzutragen. Verbleibende Fehlbestände sind sofort dem Bürgermeister zu melden. Das Prüfungsergebnis ist in geeigneter Weise festzuhalten.

(9) Bei Entnahme eines Gegenstandes wegen Reparatur oder bei vorübergehender Verwendung außerhalb des Raumes muß der fehlende Bestand mit einem Reparaturschein oder einem sonstigen Nachweis belegbar sein.

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