§ 71 K-GHO (weggefallen)

Kärntner Gemeindehaushaltsordnung - K-GHO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 71 K-GHO

Beteiligungen und Wertpapiere

Gemeindevermögen im Sinne des § 64 Z 1 lit f umfaßt:

1.

Beteiligungen an anderen Unternehmungen (Kapitalanteile), und zwar auch dann, wenn diese Anteile nicht in Wertpapieren verbrieft sind, sofern sie eine Einflußnahme auf die Geschäftsführung in diesen Unternehmungen sichern;

2.

Wertpapiere als Anlagenwertpapiere;

3.

Wertpapiere, die von der Gemeinde nur zur vorübergehenden Anlage flüssiger Mittel angeschafft oder die aus sonstigen Gründen nur vorübergehend in das Vermögen der Gemeinde übernommen werden, als Wertpapiere des Umlaufvermögens.

seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 06.02.1999 bis 31.12.2019
§ 71 K-GHO

Beteiligungen und Wertpapiere

Gemeindevermögen im Sinne des § 64 Z 1 lit f umfaßt:

1.

Beteiligungen an anderen Unternehmungen (Kapitalanteile), und zwar auch dann, wenn diese Anteile nicht in Wertpapieren verbrieft sind, sofern sie eine Einflußnahme auf die Geschäftsführung in diesen Unternehmungen sichern;

2.

Wertpapiere als Anlagenwertpapiere;

3.

Wertpapiere, die von der Gemeinde nur zur vorübergehenden Anlage flüssiger Mittel angeschafft oder die aus sonstigen Gründen nur vorübergehend in das Vermögen der Gemeinde übernommen werden, als Wertpapiere des Umlaufvermögens.

seit 31.12.2019 weggefallen.

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