§ 11 K-GHO (weggefallen)

Kärntner Gemeindehaushaltsordnung - K-GHO

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 11 K-GHO

Gliederung der Einnahmen und Ausgaben

(1) Im Vorschlag sind

1.

den einzelnen Einnahmen mit Abschnitts- und Gruppensummen auf der linken Seite die einzelnen Ausgaben mit Abschnitts- und Gruppensummen auf der rechten Seite gegenüberzustellen;

2.

den Einnahmen und Ausgaben sind jeweils die Voranschlagsbeträge des laufenden Finanzjahres und die Beträge der Jahresrechnung (Soll) des abgelaufenen Finanzjahres gegenüberzustellen.

(2) Einnahmen und Ausgaben sind

1.

nach haushaltswirtschaftlichen Gesichtspunkten durch einen Hinweis, der dem Ansatz voranzustellen ist, zu kennzeichnen (Haushaltshinweis);

2.

nach funktionellen Gesichtspunkten entsprechend dem dekadisch numerierten Ansatzverzeichnis in Gruppen (1. Dekade), Abschnitten (1. und 2. Dekade)und Unterabschnitten (1. bis 3. Dekade) zu ordnen (Ansätze);

3.

nach ökonomischen Gesichtspunkten innerhalb der Ansätze nach dem dekadisch numerierten Postenverzeichnis zu gliedern (Posten).

(3) Weitere Untergliederungen der Unterabschnitte gemäß Abs 2 Z 2 können in der 4 seit 31.12.2019 weggefallen. und 5. Dekade des Ansatzes erfolgen. Erfolgt keine derartige Unterteilung, ist eine Bezeichnung der 4. und 5. Dekade des Ansatzes mit "0" nur dann notwendig, wenn die fakultative Gliederung der Einnahmen und Ausgaben nach finanzwirtschaftlichen Gesichtspunkten gemäß Abs 4 in Anspruch genommen wurde.

(4) Werden Einnahmen und Ausgaben nach finanzwirtschaftlichen Gesichtspunkten gegliedert, hat dies in der 6. Dekade des Ansatzes zu geschehen.

(5) Bei Bedarf können die dargestellten Posten in bis zu drei weitere Dekaden untergliedert werden.

(6) Werden die fakultativen Gliederungselemente gewählt, so dürfen sie nur in der vorgesehenen Form angewendet werden.

(7) Nach dem Entstehungsgrund gleichartige Einnahmen und Ausgaben für den gleichen Verwendungszweck sind in einer Einnahmen- oder Ausgabenvoranschlagsstelle zusammenzufassen. Eine Voranschlagsstelle besteht aus dem Haushaltshinweis (haushaltswirtschaftliche Gliederung), aus dem Ansatz (funktionelle und - soweit angewendet - finanzwirtschaftliche Gliederung) und aus der Post (ökonomische Gliederung). Die einzelnen Gliederungselemente sind voneinander in geeigneter Weise zu trennen.

(8) Werden Einnahmen und Ausgaben nach regionalen, institutionellen oder sonstigen Gesichtspunkten zugeordnet, hat dies nach der Voranschlagsstelle zu erfolgen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 06.02.1999 bis 31.12.2019
§ 11 K-GHO

Gliederung der Einnahmen und Ausgaben

(1) Im Vorschlag sind

1.

den einzelnen Einnahmen mit Abschnitts- und Gruppensummen auf der linken Seite die einzelnen Ausgaben mit Abschnitts- und Gruppensummen auf der rechten Seite gegenüberzustellen;

2.

den Einnahmen und Ausgaben sind jeweils die Voranschlagsbeträge des laufenden Finanzjahres und die Beträge der Jahresrechnung (Soll) des abgelaufenen Finanzjahres gegenüberzustellen.

(2) Einnahmen und Ausgaben sind

1.

nach haushaltswirtschaftlichen Gesichtspunkten durch einen Hinweis, der dem Ansatz voranzustellen ist, zu kennzeichnen (Haushaltshinweis);

2.

nach funktionellen Gesichtspunkten entsprechend dem dekadisch numerierten Ansatzverzeichnis in Gruppen (1. Dekade), Abschnitten (1. und 2. Dekade)und Unterabschnitten (1. bis 3. Dekade) zu ordnen (Ansätze);

3.

nach ökonomischen Gesichtspunkten innerhalb der Ansätze nach dem dekadisch numerierten Postenverzeichnis zu gliedern (Posten).

(3) Weitere Untergliederungen der Unterabschnitte gemäß Abs 2 Z 2 können in der 4 seit 31.12.2019 weggefallen. und 5. Dekade des Ansatzes erfolgen. Erfolgt keine derartige Unterteilung, ist eine Bezeichnung der 4. und 5. Dekade des Ansatzes mit "0" nur dann notwendig, wenn die fakultative Gliederung der Einnahmen und Ausgaben nach finanzwirtschaftlichen Gesichtspunkten gemäß Abs 4 in Anspruch genommen wurde.

(4) Werden Einnahmen und Ausgaben nach finanzwirtschaftlichen Gesichtspunkten gegliedert, hat dies in der 6. Dekade des Ansatzes zu geschehen.

(5) Bei Bedarf können die dargestellten Posten in bis zu drei weitere Dekaden untergliedert werden.

(6) Werden die fakultativen Gliederungselemente gewählt, so dürfen sie nur in der vorgesehenen Form angewendet werden.

(7) Nach dem Entstehungsgrund gleichartige Einnahmen und Ausgaben für den gleichen Verwendungszweck sind in einer Einnahmen- oder Ausgabenvoranschlagsstelle zusammenzufassen. Eine Voranschlagsstelle besteht aus dem Haushaltshinweis (haushaltswirtschaftliche Gliederung), aus dem Ansatz (funktionelle und - soweit angewendet - finanzwirtschaftliche Gliederung) und aus der Post (ökonomische Gliederung). Die einzelnen Gliederungselemente sind voneinander in geeigneter Weise zu trennen.

(8) Werden Einnahmen und Ausgaben nach regionalen, institutionellen oder sonstigen Gesichtspunkten zugeordnet, hat dies nach der Voranschlagsstelle zu erfolgen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten