§ 12 K-LFBAO Zulassung zur Meisterprüfung

Kärntner Land- und Fw. Berufsausbildungsordnung 1991, K-LFBAO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.12.2014 bis 31.12.9999

(1) Nach einer mindestens dreijährigen Verwendung als Facharbeiter und, dem erfolgreichen Besuch eines VorbereitungslehrgangesMeistervorbereitungslehrganges von mindestens 240360 Stunden oder nach einer mindestens zweijährigen Verwendung als Facharbeiter nach dem erfolgreichen Besuch einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Schule und jeweils der Vollendung des 20. Lebensjahres ist der Facharbeiter zur Meisterprüfung zuzulassen.

(2) Absolventen der Universität für BodenkulturPersonen, die mindestens drei Jahre einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb geführt, einen Meistervorbereitungslehrgang (Abs. 1) besucht und das 24. Lebensjahr vollendet haben, sind nach erfolgreichem Abschluß eines einschlägigen Studiums und dem Nachweis eines Praxisjahres zum praktischen Teil derebenfalls zur Meisterprüfung zuzulassen.

(3) DurchAbsolventen einer einschlägigen Universität, Fachhochschule oder einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt sind zur Meisterprüfung zuzulassen, wenn die Ausbildungsbereiche an diesen Universitäten, Fachhochschulen oder höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten den einzelnen Ausbildungsberufen entsprechen. Bei der Zulassung sind Umfang und Ausmaß der anzurechnenden Fachbereiche einschließlich der schriftlichen Arbeiten festzulegen.

(4) Eine Meisterprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn alle in der Prüfungsordnung vorgesehenen Teilprüfungen sowie die Abschlussprüfung positiv beurteilt wurden. Die Meisterhausarbeit ist vor einer Prüfungskommission zu präsentieren.

(5) Die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung wird die Berufsbezeichnung “Meister” in Verbindung mitberechtigt je nach Ausbildungsgebiet zur Führung einer der Bezeichnung des Ausbildungsberufes erworben. Diesefolgenden Berufsbezeichnungen lauten, wobei je nach Geschlecht der Ausdruck „Meisterin“ oder „Meister“ anzuführen ist:

a) Meister in der Landwirtschaft;

Meisterin/Meister Landwirtschaft,

1.

b) Meister im ländlichen Betriebs- und Haushaltsmanagement;

Meisterin/Meister ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement,

2.

c) Meister im Gartenbau;

Meisterin/Meister Gartenbau,

3.

d) Meister im Feldgemüsebau;

Meisterin/Meister Feldgemüsebau,

4.

e) Meister im Obstbau und in der Obstverwertung;

Meisterin/Meister Obstbau und Obstverwertung,

5.

f) Meister im Weinbau und in der Kellerwirtschaft;

Meisterin/Meister Weinbau und Kellerwirtschaft,

6.

g) Meister in der Molkerei- und Käsereiwirtschaft;

Meisterin/Meister Molkerei- und Käsereiwirtschaft,

7.

h) Meister in der Pferdewirtschaft;

Meisterin/Meister Pferdewirtschaft,

8.

i) Meister in der Fischereiwirtschaft;

Meisterin/Meister Fischereiwirtschaft,

9.

j) Meister in der Geflügelwirtschaft;

Meisterin/Meister Geflügelwirtschaft,

10.

k) Meister in der Bienenwirtschaft;

Meisterin/Meister Bienenwirtschaft,

11.

l) Meister in der Forstwirtschaft;

Meisterin/Meister Forstwirtschaft,

12.

m) Meister in der Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft;

Meisterin/Meister Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,

13.

n) Meister in der landwirtschaftlichen Lagerhaltung.

Meisterin/Meister landwirtschaftliche Lagerhaltung,

14.

15.

Meisterin/Meister Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung.

(46) Hat der Facharbeiter besondere Fähigkeiten im Sinne des § 11 erworben und kann er neben allgemeinen Kenntnissen in seinem Ausbildungsberuf besondere Kenntnisse in diesem Fachgebiet nachweisen, so erwirbt er die Bezeichnung Meisterin oder Meister (Abs. 35) mit der Bezeichnung des betreffenden Fachgebietes. Die in Abs. 5 gewählten Berufsbezeichnungen sind zu verwenden.

(57) Die Zusatzprüfung kann unmittelbar im AnschlußAnschluss an die Meisterprüfung oder zu einem späteren Zeitpunkt abgelegt werden.

(68) In den Prüfungsordnungen (§ 19 Abs. 2) kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Ausbildungsberufen Teilprüfungen zur Meisterprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor den in Abs. 1 genannten Zeitpunkten zulässig sind. Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist, dass der Facharbeiter oder Nachsichtswerber gemäß § 13 Abs. 4 in diesem Teil des Berufsbildes

a)1.

- soweit nach der Art des Prüfungsgegenstandes erforderlich - im Rahmen seiner Verwendung als Facharbeiter oder im Rahmen der praktischen Tätigkeit gemäß § 13 Abs. 4 eine ausreichende Erfahrung erlangt hat, und

b)2.

in diesem Teilbereich der Besuch des Vorbereitungslehrganges oder der Schulbesuch erfolgreich abgeschlossen wurde.

(79) Wurde eine Teilprüfung erfolgreich abgelegt, ist dieser Teil des Berufsbildes im Rahmen der Meisterprüfung nach Abs. 3 nicht mehr zu prüfen. Durch Teilprüfungen in allen Teilen des Berufsbildes gilt die Meisterprüfung nach Abs. 3 als abgelegt.

Stand vor dem 03.12.2014

In Kraft vom 01.05.2013 bis 03.12.2014

(1) Nach einer mindestens dreijährigen Verwendung als Facharbeiter und, dem erfolgreichen Besuch eines VorbereitungslehrgangesMeistervorbereitungslehrganges von mindestens 240360 Stunden oder nach einer mindestens zweijährigen Verwendung als Facharbeiter nach dem erfolgreichen Besuch einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Schule und jeweils der Vollendung des 20. Lebensjahres ist der Facharbeiter zur Meisterprüfung zuzulassen.

(2) Absolventen der Universität für BodenkulturPersonen, die mindestens drei Jahre einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb geführt, einen Meistervorbereitungslehrgang (Abs. 1) besucht und das 24. Lebensjahr vollendet haben, sind nach erfolgreichem Abschluß eines einschlägigen Studiums und dem Nachweis eines Praxisjahres zum praktischen Teil derebenfalls zur Meisterprüfung zuzulassen.

(3) DurchAbsolventen einer einschlägigen Universität, Fachhochschule oder einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt sind zur Meisterprüfung zuzulassen, wenn die Ausbildungsbereiche an diesen Universitäten, Fachhochschulen oder höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten den einzelnen Ausbildungsberufen entsprechen. Bei der Zulassung sind Umfang und Ausmaß der anzurechnenden Fachbereiche einschließlich der schriftlichen Arbeiten festzulegen.

(4) Eine Meisterprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn alle in der Prüfungsordnung vorgesehenen Teilprüfungen sowie die Abschlussprüfung positiv beurteilt wurden. Die Meisterhausarbeit ist vor einer Prüfungskommission zu präsentieren.

(5) Die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung wird die Berufsbezeichnung “Meister” in Verbindung mitberechtigt je nach Ausbildungsgebiet zur Führung einer der Bezeichnung des Ausbildungsberufes erworben. Diesefolgenden Berufsbezeichnungen lauten, wobei je nach Geschlecht der Ausdruck „Meisterin“ oder „Meister“ anzuführen ist:

a) Meister in der Landwirtschaft;

Meisterin/Meister Landwirtschaft,

1.

b) Meister im ländlichen Betriebs- und Haushaltsmanagement;

Meisterin/Meister ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement,

2.

c) Meister im Gartenbau;

Meisterin/Meister Gartenbau,

3.

d) Meister im Feldgemüsebau;

Meisterin/Meister Feldgemüsebau,

4.

e) Meister im Obstbau und in der Obstverwertung;

Meisterin/Meister Obstbau und Obstverwertung,

5.

f) Meister im Weinbau und in der Kellerwirtschaft;

Meisterin/Meister Weinbau und Kellerwirtschaft,

6.

g) Meister in der Molkerei- und Käsereiwirtschaft;

Meisterin/Meister Molkerei- und Käsereiwirtschaft,

7.

h) Meister in der Pferdewirtschaft;

Meisterin/Meister Pferdewirtschaft,

8.

i) Meister in der Fischereiwirtschaft;

Meisterin/Meister Fischereiwirtschaft,

9.

j) Meister in der Geflügelwirtschaft;

Meisterin/Meister Geflügelwirtschaft,

10.

k) Meister in der Bienenwirtschaft;

Meisterin/Meister Bienenwirtschaft,

11.

l) Meister in der Forstwirtschaft;

Meisterin/Meister Forstwirtschaft,

12.

m) Meister in der Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft;

Meisterin/Meister Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,

13.

n) Meister in der landwirtschaftlichen Lagerhaltung.

Meisterin/Meister landwirtschaftliche Lagerhaltung,

14.

15.

Meisterin/Meister Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung.

(46) Hat der Facharbeiter besondere Fähigkeiten im Sinne des § 11 erworben und kann er neben allgemeinen Kenntnissen in seinem Ausbildungsberuf besondere Kenntnisse in diesem Fachgebiet nachweisen, so erwirbt er die Bezeichnung Meisterin oder Meister (Abs. 35) mit der Bezeichnung des betreffenden Fachgebietes. Die in Abs. 5 gewählten Berufsbezeichnungen sind zu verwenden.

(57) Die Zusatzprüfung kann unmittelbar im AnschlußAnschluss an die Meisterprüfung oder zu einem späteren Zeitpunkt abgelegt werden.

(68) In den Prüfungsordnungen (§ 19 Abs. 2) kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Ausbildungsberufen Teilprüfungen zur Meisterprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor den in Abs. 1 genannten Zeitpunkten zulässig sind. Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist, dass der Facharbeiter oder Nachsichtswerber gemäß § 13 Abs. 4 in diesem Teil des Berufsbildes

a)1.

- soweit nach der Art des Prüfungsgegenstandes erforderlich - im Rahmen seiner Verwendung als Facharbeiter oder im Rahmen der praktischen Tätigkeit gemäß § 13 Abs. 4 eine ausreichende Erfahrung erlangt hat, und

b)2.

in diesem Teilbereich der Besuch des Vorbereitungslehrganges oder der Schulbesuch erfolgreich abgeschlossen wurde.

(79) Wurde eine Teilprüfung erfolgreich abgelegt, ist dieser Teil des Berufsbildes im Rahmen der Meisterprüfung nach Abs. 3 nicht mehr zu prüfen. Durch Teilprüfungen in allen Teilen des Berufsbildes gilt die Meisterprüfung nach Abs. 3 als abgelegt.

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