§ 25 K-GHO (weggefallen)

Kärntner Gemeindehaushaltsordnung - K-GHO

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 25 K-GHO

Einnahme- und Ausgabeanweisungen

(1) Die Einnahmeanweisung und die Auszahlungsanweisung sind grundsätzlich für jede Zahlung einzeln durch Kassenanweisungen zu erteilen seit 31.12.2019 weggefallen. Für mehrere sachlich zusammengehörende Zahlungen ist eine Sammelanweisung zulässig. Wenn Zahlungen gleicher Art regelmäßig wiederkehren, dürfen Daueranweisungen, jedoch nur für das laufende Finanzjahr, ausgestellt werden.

(2) Jede Anweisung hat insbesondere zu enthalten:

1.

das Finanzjahr;

2.

den Auftrag zur Annahme oder Leistung einer Zahlung;

3.

den anzunehmenden bzw. zu leistenden Betrag;

4.

die Bezeichnung des Einzahlungspflichtigen oder des Empfänges, dessen Anschrift und gegebenenfalls die Bankverbindung;

5.

den Zahlungsgrund und die Weisung über allfällige Abzüge und Einbehalte (Verbote);

6.

den Hinweis, daß die Zahlung der laufenden Verwaltung zuzurechnen ist oder auf Grund des anzugebenden Beschlusses des zuständigen Organes zu erfolgen hat;

7.

die Voranschlags- bzw. Verrechnungsstelle;

8.

den Vermerk, daß die Bedeckung unter der angeführten Voranschlagsstelle selbst oder im Rahmen der Verstärkungsmittel im Voranschlag gegeben ist, bzw. einen Hinweis auf die genehmigte über- oder außerplanmäßige Ausgabe (Bedeckungsvermerk);

9.

den Prüfungsvermerk gemäß § 45;

10.

die Bescheinigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit,

11.

bei Lieferung von inventarisierungspflichtigen Gütern den Vermerk über die Aufnahme in das entsprechende Verzeichnis (Inventarisierungsvermerk);

12.

den Tag der Ausstellung der Anweisung und die eigenhändige Unterschrift des Anweisungsbefugten.

(3) Den Anweisungen sind nach Tunlichkeit die die Zahlung begründenden Unterlagen, wie Rechnungen, anzuschließen.

(4) Liegt ein Beleg, auf Grund dessen die Anweisung erfolgt, bereits vor, kann die Anordnung durch einen entsprechenden Stempelaufdruck auf dem Beleg erteilt werden. Der Stempelaufdruck hat die im Abs 2 aufgezählten Angaben zu enthalten, sofern diese nicht direkt aus dem Beleg hervorgehen.

(5) Die Ausgabe von Repräsentationsmitteln ist bis zu einem Gesamtausmaß von höchstens 10 v. H. ihrer veranschlagten Höhe ohne Beleg zulässig. Für jene Ausgaben, für die eine Quittung des Empfängers nicht üblich ist, dürfen Eigenbelege erstellt werden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 06.02.1999 bis 31.12.2019
§ 25 K-GHO

Einnahme- und Ausgabeanweisungen

(1) Die Einnahmeanweisung und die Auszahlungsanweisung sind grundsätzlich für jede Zahlung einzeln durch Kassenanweisungen zu erteilen seit 31.12.2019 weggefallen. Für mehrere sachlich zusammengehörende Zahlungen ist eine Sammelanweisung zulässig. Wenn Zahlungen gleicher Art regelmäßig wiederkehren, dürfen Daueranweisungen, jedoch nur für das laufende Finanzjahr, ausgestellt werden.

(2) Jede Anweisung hat insbesondere zu enthalten:

1.

das Finanzjahr;

2.

den Auftrag zur Annahme oder Leistung einer Zahlung;

3.

den anzunehmenden bzw. zu leistenden Betrag;

4.

die Bezeichnung des Einzahlungspflichtigen oder des Empfänges, dessen Anschrift und gegebenenfalls die Bankverbindung;

5.

den Zahlungsgrund und die Weisung über allfällige Abzüge und Einbehalte (Verbote);

6.

den Hinweis, daß die Zahlung der laufenden Verwaltung zuzurechnen ist oder auf Grund des anzugebenden Beschlusses des zuständigen Organes zu erfolgen hat;

7.

die Voranschlags- bzw. Verrechnungsstelle;

8.

den Vermerk, daß die Bedeckung unter der angeführten Voranschlagsstelle selbst oder im Rahmen der Verstärkungsmittel im Voranschlag gegeben ist, bzw. einen Hinweis auf die genehmigte über- oder außerplanmäßige Ausgabe (Bedeckungsvermerk);

9.

den Prüfungsvermerk gemäß § 45;

10.

die Bescheinigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit,

11.

bei Lieferung von inventarisierungspflichtigen Gütern den Vermerk über die Aufnahme in das entsprechende Verzeichnis (Inventarisierungsvermerk);

12.

den Tag der Ausstellung der Anweisung und die eigenhändige Unterschrift des Anweisungsbefugten.

(3) Den Anweisungen sind nach Tunlichkeit die die Zahlung begründenden Unterlagen, wie Rechnungen, anzuschließen.

(4) Liegt ein Beleg, auf Grund dessen die Anweisung erfolgt, bereits vor, kann die Anordnung durch einen entsprechenden Stempelaufdruck auf dem Beleg erteilt werden. Der Stempelaufdruck hat die im Abs 2 aufgezählten Angaben zu enthalten, sofern diese nicht direkt aus dem Beleg hervorgehen.

(5) Die Ausgabe von Repräsentationsmitteln ist bis zu einem Gesamtausmaß von höchstens 10 v. H. ihrer veranschlagten Höhe ohne Beleg zulässig. Für jene Ausgaben, für die eine Quittung des Empfängers nicht üblich ist, dürfen Eigenbelege erstellt werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten