§ 80 K-GHO (weggefallen)

Kärntner Gemeindehaushaltsordnung - K-GHO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für Gemeindeverbände im Sinne des § 84 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung und für Gemeindeverbände, die durch Landesgesetz oder durch Vollzugsakte auf Grund von Landesgesetzen gebildet wurden, sinngemäߧ 80 K-GHO seit 31.12.2019 weggefallen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäß für Gemeindeverbände nach § 84a der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung mit der Maßgabe, daß die Abweichungen des § 84a Abs. 1 zu berücksichtigen sind.

(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nicht für die Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und die Stadt Villach.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.2019
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für Gemeindeverbände im Sinne des § 84 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung und für Gemeindeverbände, die durch Landesgesetz oder durch Vollzugsakte auf Grund von Landesgesetzen gebildet wurden, sinngemäߧ 80 K-GHO seit 31.12.2019 weggefallen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäß für Gemeindeverbände nach § 84a der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung mit der Maßgabe, daß die Abweichungen des § 84a Abs. 1 zu berücksichtigen sind.

(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nicht für die Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und die Stadt Villach.

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