§ 56 K-GHO (weggefallen)

Kärntner Gemeindehaushaltsordnung - K-GHO

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 56 K-GHO

Buchungstag

(1) Die vorgeschriebenen Einnahmen und Ausgaben (Soll) sind so rechtzeitig zu buchen, daß sie spätestens am Fälligkeitstag haushaltswirksam werden seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Einzahlungen (Ist) durch Übergabe von Zahlungsmitteln sind am Einzahlungstag, Einzahlungen im Überweisungsverkehr an jenem Tag zu buchen, an dem die Gemeindekasse von der Gutschrift Kenntnis erhält.

(3) Auszahlungen (Ist) durch Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln (Barzahlungen) sind am Auszahlungstag, bargeldlose Zahlungen (Überweisungen, Schecks) an dem Tag zu buchen, an dem die Gemeindekasse von der Lastschrift Kenntnis erlangt.

(4) Verrechnungen, die nicht unter die Bestimmungen der Abs 1 bis 3 fallen, sind unverzüglich vorzunehmen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 06.02.1999 bis 31.12.2019
§ 56 K-GHO

Buchungstag

(1) Die vorgeschriebenen Einnahmen und Ausgaben (Soll) sind so rechtzeitig zu buchen, daß sie spätestens am Fälligkeitstag haushaltswirksam werden seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Einzahlungen (Ist) durch Übergabe von Zahlungsmitteln sind am Einzahlungstag, Einzahlungen im Überweisungsverkehr an jenem Tag zu buchen, an dem die Gemeindekasse von der Gutschrift Kenntnis erhält.

(3) Auszahlungen (Ist) durch Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln (Barzahlungen) sind am Auszahlungstag, bargeldlose Zahlungen (Überweisungen, Schecks) an dem Tag zu buchen, an dem die Gemeindekasse von der Lastschrift Kenntnis erlangt.

(4) Verrechnungen, die nicht unter die Bestimmungen der Abs 1 bis 3 fallen, sind unverzüglich vorzunehmen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten