Gesetzesaktualisierungen

387 Gesetze aktualisiert am 26.09.2017

Gesetze 81-90 von 387

10 Paragrafen zu Kärntner Nebenbeschäftigungsgesetz - K-NbeschG (K-NbschG) aktualisiert


§ 9 K-NbschG Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.(2) Bedienstete, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Nebenbeschäftigung (§ 1) ausüben, haben dies binnen zwei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes der Dienstbehörde anzuzeigen. Bis zum Ab... mehr lesen...


§ 8 K-NbschG Zuständigkeit

(1) Wer Dienstbehörde ist, richtet sich nach den für den Bediensteten für dienstrechtliche Maßnahmen in Betracht kommenden Landesgesetzen.(2) Soweit dieses Gesetz für Bedienstete der Gemeinden und der Gemeindeverbände Anwendung findet, fallen die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben in den eigene... mehr lesen...


§ 7 K-NbschG Sinngemäße Anwendung für nicht

Die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und 2 und der §§ 3 bis 6, 8 und 9 gelten für nicht öffentlich-rechtliche Bedienstete des Landes, der Gemeinde und der Gemeindeverbände in gleicher Weise mit der Maßgabe, daßa)an die Stelle der Dienstbehörde der Dienstgeber tritt;b)an die Stelle von bescheidmäßigen ... mehr lesen...


§ 6 K-NbschG Widerruf

Die Dienstbehörde hat eine Feststellung nach § 4 Abs. 1 zu widerrufen oder die weitere Ausübung zu untersagen, wenn nachträglich Versagungsgründe nach § 3 Abs. 1 eintreten und diese auch durch die nachträgliche Vorschreibung einer Befristung oder von Auflagen nicht beseitigt werden können. mehr lesen...


§ 5 K-NbschG Veränderungen

Der Bedienstete hat der Dienstbehörde jede die Ausübung der Nebenbeschäftigung (§ 1) betreffende Veränderung zu melden. mehr lesen...


§ 4 K-NbschG Beginn der Ausübung der Nebenbeschäftigung

(1) Erfolgt eine Untersagung nicht binnen vier Wochen nach Einlangen der vollständigen Anzeige oder stellt die Dienstbehörde vor Ablauf dieser Frist fest, daß keine Untersagungsgründe entgegenstehen, darf - unbeschadet allenfalls erforderlicher sonstiger Voraussetzungen - mit der Ausübung der Neb... mehr lesen...


§ 3 K-NbschG Untersagung

(1) Die Dienstbehörde hat die Ausübung einer Nebenbeschäftigung (§ 1) zu untersagen, wenna)die Vermutung einer Befangenheit durch die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung nicht ausgeschlossen ist,b)die Vermutung von Kollisionen zwischen den Interessen der Dienstbehörde oder der Gebietskörperschaft... mehr lesen...


§ 2 K-NbschG Anzeigepflicht

(1) Der Bedienstete hat seiner Dienstbehörde jede beabsichtigte Ausübung einer Nebenbeschäftigung nach § 1 unverzüglich anzuzeigen.(2) Der Anzeige sind alle zur Beurteilung der Nebenbeschäftigung und zur Beurteilung der Auswirkungen der Nebenbeschäftigung erforderlichen Angaben, wie insbesondere ... mehr lesen...


§ 1 K-NbschG Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz findet, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, auf die Bediensteten des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände Anwendung, diea)eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung im Sinne des § 61 Abs. 3 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes oderb)eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, ... mehr lesen...


Kärntner Nebenbeschäftigungsgesetz - K-NbeschG (K-NbschG) Fundstelle

Gesetz vom 6. Februar 1986 über die Ausübung von erwerbsmäßigenNebenbeschäftigungen durch Bedienstete des Landes, von Gemeindenund von Gemeindeverbänden (Kärntner Nebenbeschäftigungsgesetz - K-NbeschG)StF: LGBl Nr 24/1986Änderung LGBl Nr 96/2011§ 1 Anwendungsbereich§ 2 Anzeigepflicht§ 3 Unt... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

12 Paragrafen zu Kärntner Sammlungsgesetz - K-SG (K-SG) aktualisiert


§ 11 K-SG

§ 11 (1) (Inkrafftreten) (2) (Aufhebung früher geltender Bestimmungen) mehr lesen...


§ 10 K-SG

§ 10(überholt) mehr lesen...


§ 9 K-SG

§ 9Strafbestimmungen (1) Wera)eine Sammlung ohne die erforderliche Sammlungsbewilligung veranstaltet,b)den in der Sammlungsbewilligung enthaltenen Auflagen, Bedingungen (§ 3 Abs 3) oder sonstigen Bestimmungen (§ 3 Abs 4) zuwiderhandelt,c)gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt,d)entgegen der Rege... mehr lesen...


§ 8 K-SG Mitwirkung der Bundespolizei

(1) Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben bei der Vollziehung der Ahndung von Übertretungen des § 9 Abs. 1 lit. a, des § 9 Abs. 1 lit. b, soweit er sich auf § 3 Abs. 3 und § 3 Abs 4 lit. a und b bezieht, und des § 9 Abs. 2 lit. a bis c mitzuwirken durcha)Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohen... mehr lesen...


§ 7 K-SG

§ 7Eigener Wirkungsbereich  Die den Gemeinden nach §§ 5 und 6 obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. mehr lesen...


§ 6 K-SG Überwachung

(1) Spätestens acht Wochen nach Abschluss der Sammlung ist der zuständigen Verwaltungsbehörde über das Ergebnis und die Verwendung des Erträgnisses der Sammlung Rechnung zu legen.(2) Die zuständige Verwaltungsbehörde ist berechtigt, in alle die Sammlung betreffenden Aufzeichnungen und Belege Eins... mehr lesen...


§ 5 K-SG Behörden

(1) Die Entscheidung über Ansuchen um Erteilung einer Sammlungsbewilligung obliegt nach Maßgabe der lit. a bis c denjenigen Behörden, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich die Sammlung durchgeführt werden soll, und zwara)dem Bürgermeister bei Sammlungen, die sich auf das Gebiet einer Gemeinde ... mehr lesen...


§ 4 K-SG Ausweise, Sammellisten, Sammelbüchsen

(1) Der Inhaber der Sammlungsbewilligung hat den Personen, die die Sammlung durchführen, einen Ausweis auszustellen, aus dem der Veranstalter der Sammlung, Zahl und Datum der Bewilligung, Ort und Zeit der Durchführung der Sammlung und der Zweck der Sammlung anzugeben sind. Werden zur Durchführung... mehr lesen...


§ 3 K-SG

§ 3Sammlungsbewilligung (1) Ansuchen um Erteilung einer Sammlungsbewilligung müssen spätestens vier Wochen vor dem beabsichtigten Beginn bei der zuständigen Behörde eingebracht werden. Sie haben insbesondere Angaben im Sinne des Abs 4 zu enthalten. (2) Eine Sammlungsbewilligung ist zu erteilen, w... mehr lesen...


§ 2 K-SG

§ 2Ausnahmen  Einer Sammlungsbewilligung bedürfen nicht:a)Sammlungen, die vom Bund, vom Land, von einer Gemeinde oder von einem Gemeindeverband veranstaltet werden;b)Sammlungen, die von Angehörigen einer Schule innerhalb des Schulgebäudes veranstaltet werden;c)Sammlungen, die von einer gesetzlic... mehr lesen...


§ 1 K-SG

§ 1Bewilligungspflicht (1) Die Veranstaltung einer Sammlung bedarf - soweit keine Ausnahme nach § 2 vorliegt - einer Bewilligung (Sammlungsbewilligung). (2) Dieses Gesetz gilt nicht für Sammlungen, die mit einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit verbunden werden, sowie für sonstige Sammlungen, fü... mehr lesen...


Kärntner Sammlungsgesetz - K-SG (K-SG) Fundstelle

Gesetz vom 25. Oktober 1983 über die Regelung von Sammlungen(Kärntner Sammlungsgesetz - K-SG)StF: LGBl Nr 4/1984 Änderung LGBl Nr 35/1999 LGBl Nr 77/2005 LGBl Nr 59/2008LGBl Nr 89/2012LGBl Nr 85/2013 mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

49 Paragrafen zu Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz - K-NBG (K-NBG) aktualisiert


Anl. 1 K-NBG (weggefallen)

Anl. 1 K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 41 K-NBG (weggefallen)

§ 41 K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 40 K-NBG (weggefallen)

§ 40 K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 39 K-NBG (weggefallen)

§ 39 K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 38 K-NBG (weggefallen)

§ 38 K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 37 K-NBG (weggefallen)

§ 37 K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 36 K-NBG (weggefallen)

§ 36 K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 35 K-NBG (weggefallen)

§ 35 K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 34 K-NBG (weggefallen)

§ 34 K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 33 K-NBG (weggefallen)

§ 33 K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 32 K-NBG (weggefallen)

§ 32 K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 31 K-NBG (weggefallen)

§ 31 K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 30 K-NBG (weggefallen)

§ 30 K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 29 K-NBG (weggefallen)

§ 29 K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 28 K-NBG (weggefallen)

§ 28 K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 27 K-NBG (weggefallen)

§ 27 K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 26 K-NBG (weggefallen)

§ 26 K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 25 K-NBG (weggefallen)

§ 25 K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 24 K-NBG (weggefallen)

§ 24 K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 23 K-NBG (weggefallen)

§ 23 K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 22 K-NBG (weggefallen)

§ 22 K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 21 K-NBG (weggefallen)

§ 21 K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 20 K-NBG (weggefallen)

§ 20 K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 19 K-NBG (weggefallen)

§ 19 K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 18 K-NBG (weggefallen)

§ 18 K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 17 K-NBG (weggefallen)

§ 17 K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 16a K-NBG (weggefallen)

§ 16a K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 16 K-NBG (weggefallen)

§ 16 K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 15c K-NBG (weggefallen)

§ 15c K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 15b K-NBG (weggefallen)

§ 15b K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 15a K-NBG (weggefallen)

§ 15a K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 15 K-NBG (weggefallen)

§ 15 K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 14 K-NBG (weggefallen)

§ 14 K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 13 K-NBG (weggefallen)

§ 13 K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 12b K-NBG (weggefallen)

§ 12b K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 12a K-NBG (weggefallen)

§ 12a K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 12 K-NBG (weggefallen)

§ 12 K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 11 K-NBG (weggefallen)

§ 11 K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 10 K-NBG (weggefallen)

§ 10 K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 9 K-NBG (weggefallen)

§ 9 K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 K-NBG (weggefallen)

§ 8 K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 K-NBG (weggefallen)

§ 7 K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 K-NBG (weggefallen)

§ 6 K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 K-NBG (weggefallen)

§ 5 K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 K-NBG (weggefallen)

§ 4 K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 K-NBG (weggefallen)

§ 3 K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 K-NBG (weggefallen)

§ 2 K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 1 K-NBG (weggefallen)

§ 1 K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. mehr lesen...


Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz - K-NBG (K-NBG) Fundstelle (weggefallen)

Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz - K-NBG (K-NBG) Fundstelle seit 01.04.2019 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

17 Paragrafen zu Kärntner Volksabstimmungsgesetz - K-VabstG (K-VabstG) aktualisiert


Anl. 1 K-VabstG

(1) Es treten in Kraft: 1.Art. V, mit Ausnahme seiner Z 2, 6, 7, 9 und 11, sowie Art. XII Z 1 und 4 mit Ablauf des Tages der Kundmachung,2.           Art. III, Art. V Z 6, 7 und 11, und Art. XIII Z 2 und 4 mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten,3.           Art. V Z 2 und ... mehr lesen...


§ 15 K-VabstG

§ 15Inkrafttreten  Dieses Gesetz tritt mit dem Tage, an dem die seiner Kundmachung folgende Gesetzgebungsperiode des Landtages beginnt, in Kraft. mehr lesen...


§ 14 K-VabstG

§ 14Wahlkosten, Fristen Die §§ 87 und 88 K-LTWO über die Fristen und die Wahlkosten gelten sinngemäß für die Durchführung von Volksabstimmungen nach diesem Gesetz. mehr lesen...


§ 13 K-VabstG

§ 13Kundmachung des Ergebnisses Die Landesregierung hat das Ergebnis der Volksabstimmung unter Angabe der Zahl der mit "Ja" und "Nein" abgegebenen gültigen Stimmen im Landesgesetzblatt kundzumachen. mehr lesen...


§ 12 K-VabstG

§ 12Ergebnis  Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der vorgelegten Niederschriften sämtlicher Gemeindewahlbehörden etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen, das Gesamtergebnis der Volksabstimmung festzustellen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Eine Ausfertigung der... mehr lesen...


§ 11 K-VabstG

§ 11Niederschrift (1) Die Niederschrift (§ 10 Abs 5) hat zu enthalten:a)die Bezeichnung der Wahlbehörde und des Wahlortes sowie den Abstimmungstag,b)die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde und der anwesenden Wahlzeugen,c)den Tag sowie Beginn und Schluß der Sitzung (Abstimmungs... mehr lesen...


§ 10 K-VabstG

§ 10Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung (1) Wenn die festgesetzte Abstimmungszeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Abstimmungsraum oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Stimmberechtigten abgestimmt haben, hat die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen zu erklär... mehr lesen...


§ 9 K-VabstG

§ 9Ungültigkeit der Stimmzettel (1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenna)ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde, oderb)der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß aus ihm nicht unzweideutig hervorgeht, ob der Abstimmende mit ... mehr lesen...


§ 8 K-VabstG

§ 8Stimmabgabe und Gültigkeit der Stimmzettel (1) Zur Stimmabgabe darf nur der vom Wahlleiter gleichzeitig mit dem Stimmkuvert dem Stimmberechtigten übergebene amtliche Stimmzettel verwendet werden. (2) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm der Wille des Abstimmenden eindeutig zu er... mehr lesen...


§ 7 K-VabstG

§ 7Stimmzettel (1) Für die Volksabstimmung sind amtliche Stimmzettel (Muster Anlage 2) zu verwenden. (2) Das Ausmaß des amtlichen Stimmzettels hat ungefähr 61/2 bis 71/2cm in der Breite und 91/2 bis 101/2 cm in der Länge zu betragen. Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Landeswahlb... mehr lesen...


§ 6 K-VabstG Abstimmungsverfahren

Für das Abstimmungsverfahren sind die §§ 49 bis 56, 58 bis 68 und 77 K-LTWO über den Wahlort, die Wahlzeit und die Wahlhandlung sinngemäß anzuwenden. § 57 K-LTWO über die Wahlzeugen gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass jede der im Landtag vertretenen Parteien zu jeder Wahlbehörde Wahlzeugen ents... mehr lesen...


§ 5 K-VabstG Stimmverzeichnis

(1) Der Bürgermeister hat die Stimmberechtigten auf der Grundlage der Wählerevidenz soweit technisch möglich, unter Heranziehung des zentralen Wählerregisters (Art. 26a Abs. 2 B-VG) nach dem Stand vom Stichtag in einem Stimmverzeichnis zu erfassen. Das Stimmverzeichnis ist nach dem Muster der Anl... mehr lesen...


§ 4 K-VabstG

§ 4Stimmrecht (1) Stimmberechtigt sind alle Personen, die am Tag der Abstimmung (§ 2 Abs 2 lit c) zum Landtag wahlberechtigt sind. (2) Jeder Stimmberechtigte darf in den Stimmverzeichnissen (§ 5) nur einmal eingetragen sein. (3) Für die Teilnahme an der Volksabstimmung und die Ausübung des Stimmr... mehr lesen...


§ 3 K-VabstG

§ 3Wahlbehörden Bei der Durchführung von Volksabstimmungen haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes die Landeswahlbehörde, die Bezirkswahlbehörden und die Wahlbehörden auf Gemeindeebene mitzuwirken, die nach den Bestimmungen der Kärntner Landtagswahlordnung - K-LTWO jeweils im Amt sind... mehr lesen...


§ 2 K-VabstG

§ 2Anordnung (1) Die Volksabstimmung ist von der Landesregierung durch Verordnung anzuordnen, wenn der Landtag die Durchführung einer Volksabstimmung beschlossen hat. (2) Die Verordnung nach Abs 1 hat zu enthalten:a)die Bezeichnung des Gesetzesbeschlusses, der Gegenstand der Volksabstimmung ist,b... mehr lesen...


§ 1 K-VabstG

§ 1Volksabstimmung Ein Gesetzesbeschluss des Kärntner Landtages ist nach Beendigung des Verfahrens nach Art. 33 der Kärntner Landesverfassung - K-LVG, jedoch vor seiner Beurkundung und Gegenzeichnung einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn es der Landtag beschließt (Art. 34 K-LVG). mehr lesen...


Kärntner Volksabstimmungsgesetz - K-VabstG (K-VabstG) Fundstelle

Gesetz vom 19. Dezember 1974 über das Verfahren bei derDurchführung von Volksabstimmungen (KärntnerVolksabstimmungsgesetz - K-VabstG)StF: LGBl Nr 29/1975 Änderung LGBl Nr 68/2008LGBl Nr 85/2013LGBl Nr 25/2017§ 1Volksabstimmung§ 2Anordnung§ 3Wahlbehörden§ 4Stimmrecht§ 5Stimmverzeichnis§ 6... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

22 Paragrafen zu Kärntner Berufsjäger- und Jagdaufseherprüfungsgesetz, K-BJPG (K-BJPG) aktualisiert


§ 16 K-BJPG

§ 16Schlußbestimmung Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. mehr lesen...


§ 15 K-BJPG

§ 15Übergangsbestimmungen (1) Personen, die nach dem 1. Jänner 1971 hauptberuflich als Jagdaufseher beschäftigt waren oder als Forstschutzorgane im Rahmen ihrer hauptberuflichen Tätigkeit regelmäßig Jagdschutzdienst versehen haben, gelten als Berufsjäger im Sinne dieses Gesetzes. (2) Personen, di... mehr lesen...


§ 14a K-BJPG Verweisung

Soweit in diesem Gesetz auf das Forstgesetz 1975 verwiesen wird, ist dieses in der Fassung BGBl. Nr.440/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2013, anzuwenden. mehr lesen...


§ 14 K-BJPG

§ 14Bestimmungen über die Prüfung (1) Für die Zulassung zur Prüfung, die Abhaltung der Prüfung und das Prüfungsergebnis gelten die Bestimmungen der §§ 6, 10 Abs 1, 2, 4 und 5 und § 11 sinngemäß. (2) Für die Voraussetzungen für die Zulassung gelten die Bestimmungen des § 7 mit der Maßgabe, daßa)an... mehr lesen...


§ 13 K-BJPG

§ 13Prüfungskommission Für die Prüfungskommission für Jagdaufseher gelten die Bestimmungen des § 5 sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Berufsjägers ein Jagdaufseher zu treten hat und daß eines der weiteren Mitglieder der Prüfungskommission aus dem Kreis der Bediensteten des höheren f... mehr lesen...


§ 12 K-BJPG

3. AbschnittJagdaufseherprüfung § 12Durchführung (1) Die Jagdaufseherprüfung ist bei der bei der Kärntner Jägerschaft eingerichteten Prüfungskommission für Jagdaufseher abzulegen. (2) Die Bestimmungen des § 4 Abs 2 gelten sinngemäß. mehr lesen...


§ 11 K-BJPG

§ 11Prüfungsergebnis (1) Die Leistung des Prüflings ist mit "sehr gut", "bestanden" oder "nicht bestanden" zu beurteilen. Der Landesvorstand hat nach der Leistung des Prüflings und unter Bedachtnahme auf die Bedeutung der einzelnen Prüfungsfächer für die Tätigkeit eines Jagdschutzorganes durch Ve... mehr lesen...


§ 10 K-BJPG

§ 10Abhaltung der Prüfung (1) Die Prüfung ist nicht öffentlich, jedoch hat der Vorsitzende Personen der Prüfung beiwohnen zu lassen, deren Anwesenheit sich weder nachteilig auf den Prüfling noch auf den Ablauf der Prüfung auswirkt. (2) Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen und in einen... mehr lesen...


§ 9 K-BJPG

§ 9Fachkurse (1) Bewerber für die Zulassung zur Berufsjägerprüfung haben den erfolgreichen Besuch von zwei jagdlichen Fachkursen nachzuweisen. (2) Der Landesvorstand hat durch Verordnung nach Anhörung der Kärntner Jägerschaft unter Bedachtnahme auf einen organischen Aufbau des Lehrstoffes die Leh... mehr lesen...


§ 8 K-BJPG

§ 8Anerkennung als Praxisbetrieb (1) Die Kärntner Jägerschaft hat Jagd- und Forstbetriebe als Praxisbetriebe anzuerkennen, wenn nach der Größe und Beschaffenheit des Jagdgebietes, des Wildbestandes sowie der jagdwirtschaftlichen Einrichtungen eine entsprechende jagdliche Verwendung und Ausbildung... mehr lesen...


§ 7 K-BJPG

§ 7Voraussetzungen für die Zulassung (1) Voraussetzung für die Zulassung zur Berufsjägerprüfung ist, daß der Prüfungswerbera)das 18. Lebensjahr vollendet hat,b)(entfällt)c)die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Jagdkarte nach § 37 des Kärntner Jagdgesetzes 2000 in seiner jeweils geltenden ... mehr lesen...


§ 6 K-BJPG

§ 6Zulassung zur Prüfung (1) Die Zulassung zur Prüfung ist bei der Kärntner Jägerschaft schriftlich zu beantragen. Gleichzeitig sind die Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung (§ 7) vorzulegen. (2) Die Bewerber um Zulassung zur Prüfung haben der Kärntner Jä... mehr lesen...


§ 5 K-BJPG Prüfungskommission

(1) Die Prüfungskommission besteht aus dem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder der Prüfungskommission sind auf die Dauer von fünf Jahren vom Landesvorstand zu bestellen.(2) Der Vorsitzende muß ein rechtskundiger Bediensteter aus dem Personalstand der Behörden der allgemeine... mehr lesen...


§ 4 K-BJPG

2. AbschnittBerufsjägerprüfung § 4Durchführung (1) Die Berufsjägerprüfung ist vor der bei der Kärntner Jägerschaft eingerichteten Prüfungskommission für Berufsjäger abzulegen. (2) Der Landesjägermeister hat den Prüfungstermin mindestens drei Monate vorher festzulegen und in der Kärntner Landeszei... mehr lesen...


§ 3c K-BJPG

§ 3cVerfahrensrecht In den Verfahren nach diesem Gesetz sind die Verwaltungsverfahrensgesetze anzuwenden. mehr lesen...


§ 3b K-BJPG Oberbehörde

In den Angelegenheiten, mit denen die Kärntner Jägerschaft nach diesem Gesetz beliehen wurde, ist die Landesregierung sachlich in Betracht kommende Oberbehörde. mehr lesen...


§ 3a K-BJPG

§ 3aAufgaben der Kärntner Jägerschaftim übertragenen Wirkungsbereich Die sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben der Kärntner Jägerschaft fallen nicht in deren eigenen Wirkungsbereich (§ 81 Kärntner Jagdgesetz 2000), sondern sind auf Grund der durch dieses Gesetz erfolgten Beleihung zu besorge... mehr lesen...


§ 3 K-BJPG

§ 3Kosten Die Kosten für die in diesem Gesetz vorgesehenen Einrichtungen hat jene Körperschaft zu tragen, bei der die Einrichtung besteht. mehr lesen...


§ 2a K-BJPG

§ 2a  Anerkennung im Ausland erworbener Ausbildungen (1) Für die Anerkennung der nach § 1 Abs. 1 letzter Halbsatz geforderten Ausbildungen im Sinne des § 1 Abs. 2 bis 4 des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG) hat der Landesjägermeister das K-BQAG anzuwenden. Die B... mehr lesen...


§ 2 K-BJPG

§ 2Anerkennung im Inland abgelegter Prüfungen (1) In einem anderen Bundesland mit Erfolg abgelegte und durch Vorlage von Prüfungszeugnissen nachgewiesene Prüfungen sind auf Antrag vom Landesjägermeister (§ 83 Abs 1 Kärntner Jagdgesetz 2000) als Berufsjägerprüfung oder als Jagdaufseherprüfung nach... mehr lesen...


§ 1 K-BJPG

1. AbschnittAllgemeines § 1Begriffsbestimmungen (1) Berufsjäger sind Personen, welche die Berufsjägerprüfung nach diesem Gesetz erfolgreich abgelegt haben oder deren in einem anderen Bundesland oder im Ausland abgelegte Prüfungen anerkannt worden sind. (2) Jagdaufseher sind Personen, die die Jagd... mehr lesen...


Kärntner Berufsjäger- und Jagdaufseherprüfungsgesetz, K-BJPG (K-BJPG) Fundstelle

Gesetz vom 14. Mai 1971 über die Berufsjägerprüfung und dieJagdaufseherprüfung (Kärntner Berufsjäger- und Jagdaufseherprüfungsgesetz,K-BJPG)StF: LGBl Nr 50/1971 Änderung LGBl Nr 42/1973 LGBl Nr 63/1981 LGBl Nr 9/1987 LGBl Nr 69/1993 LGBl Nr 17/1996 LGBl Nr 4/1997 LGBl Nr 9/2001 LGBl ... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

5 Paragrafen zu Kärntner Gemeindegrund-Benützungsabgabegesetz - K-GGBG (K-GGBG) aktualisiert


Anl. 1 K-GGBG (

Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2011 in Kraft. mehr lesen...


§ 3 K-GGBG § 3

(1) Abgabepflichtiger ist das betreffende Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1.(2) Werden über Versorgungsleitungen des Abgabepflichtigen gemäß Abs. 1 auch Versorgungsleistungen anderer Unternehmen im Gemeindegebiet erbracht, ist die Abgabe auch für diese Benützungen zu entrichten. Dabei ist die Abgabe ... mehr lesen...


§ 2 K-GGBG § 2

(1) Die Abgabe ist nach einem Hundertsatz der Nettoerlöse aus den jeweiligen Versorgungsleistungen des betreffenden Unternehmens im Gemeindegebiet zu bemessen. Der Hundertsatz darf 6 v.H. der Bemessungsgrundlage jährlich nicht überschreiten. Pauschalvereinbarungen sind zulässig.(2) Die Abgabe wir... mehr lesen...


§ 1 K-GGBG § 1

(1) Die Gemeinden sind berechtigt, für die Benützung öffentlichen Gemeindegrundes und des darüber befindlichen Luftraumes durch Anlagen ihrer eigenen, der Versorgung mit Energie (z. B. Elektrizität und Wärme), Gas und Wasser dienenden Unternehmen sowie ihrer eigenen Verkehrsbetriebe eine Abgabe z... mehr lesen...


Kärntner Gemeindegrund-Benützungsabgabegesetz - K-GGBG (K-GGBG) Fundstelle

Gesetz vom 21. November 1958 über die Abgaben für die Benützungöffentlichen Gemeindegrundes und des darüber befindlichenLuftraumes durch Gemeindeunternehmen (Kärntner Gemeindegrund-Benützungsabgabegesetz - K-GGBG)StF: LGBl Nr 2/1959 Änderung LGBl Nr 39/1969 LGBl Nr 90/2001LGBl Nr 85/2010... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

11 Paragrafen zu Gesetz über die Wegfreiheit im Berglande (K-WBG) aktualisiert


§ 9 K-WBG § 9

Grundeigentümer und dinglich Berechtigte sind verpflichtet, die Anbringung von Markierungszeichen und Wegweisern innerhalb der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes dem Touristenverkehre zugänglichen Gebiete durch die in demselben tätigen alpinen Vereine gegen allfälligen Ersatz des ihnen hiedurc... mehr lesen...


§ 7 K-WBG § 7

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor der Entscheidung über die Enteignung oder die Gewährung des Zwangsbenützungsrechtes auch die Agrarbehörde, Vertreter der im Bezirke die Interessen der Land-, Alp- und Forstwirtschaft, der Jagd, des Touristen- oder Fremdenverkehres wahrnehmenden Körperscha... mehr lesen...


§ 6 K-WBG § 6

(1) Soll bereits bestehender Gemeingebrauch an einem Wege festgestellt werden, so ist die im Straßengesetze bezeichnete Verwaltungsbehörde zur Erklärung des Weges als öffentlichen Weg zuständig. Die alpinen Vereine, die in diesem Gebiete tätig sind, können als Partei einen darauf abzielenden Antr... mehr lesen...


§ 5 K-WBG § 5

Das Ödland außerhalb des Wald-, Weide- und Mähgebietes ist für den Touristenverkehr frei und kann von jedermann betreten werden, unbeschadet beschränkender Anordnungen im Interesse der persönlichen Sicherheit, der Alpenwirtschaft oder zur Sicherung der Interessen der Landesverteidigung und der Zo... mehr lesen...


§ 4 K-WBG § 4

(1) Die Bestimmungen des § 3 finden Anwendung auf den Bau, die Erhaltung und die Erweiterung von Schutzhütten und Unterkunftshäusern in den Bergen, die Erwerbung des dazu erforderlichen Hüttenplatzes und eines angemessenen Raumes um die Hütte sowie auf die Gewährung des Rechtes, das zum Bau oder ... mehr lesen...


§ 3 K-WBG § 3

(1) Insoweit es für den Touristen- oder Fremdenverkehr unentbehrlich oder zu dessen Förderung besonders wichtig ist, kann der zur Anlage von Straßen, Wegen und Steigen erforderliche Grund enteignet oder im Wege der Enteignung das Recht gewährt werden, fremden Grund für die Anlage und Erhaltung so... mehr lesen...


§ 2 K-WBG § 2

(1) Dem Touristen- oder Fremdenverkehr offene Privatwege dürfen aus Rücksicht auf die Waldwirtschaft und die Jagd nur in der Zeit, in der die Treibjagd stattfindet, und nur für so lange und insoweit abgesperrt werden, als es wegen der persönlichen Sicherheit der Wegbenützer unerläßlich ist. Die D... mehr lesen...


§ 1 K-WBG § 1

(1) Insoweit bestehende Wege, Steige und Stege im Berglande, insbesondere Wege, Steige und Stege zur Verbindung der Talorte mit den Höhen, Übergänge, Paß- und Verbindungswege, Zugangswege zu Aussichtspunkten oder Naturschönheiten (Wasserfälle, Klammen, Höhlen und dergleichen) für den Touristen- o... mehr lesen...


Gesetz über die Wegfreiheit im Berglande (K-WBG) Fundstelle

Gesetz vom 22. März 1923 über die Wegfreiheit im Berglande - K-WBGStF: LGBl Nr 18/1923 Änderung LGBl Nr 35/1999LGBl Nr 85/2013 mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

29 Paragrafen zu NÖ Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung 2007 (NÖ SBB-AV 2007) aktualisiert


Anl. 6 NÖ SBB-AV 2007

Zeugnis(Anm.: Anlage 6 ist als PDF dokumentiert. mehr lesen...


Anl. 5 NÖ SBB-AV 2007

Soziale Alltagsbegleiterin/Sozialer Alltagsbegleiter Ausbildungsinhalte(Anm.: Anlage 5 ist als PDF dokumentiert. mehr lesen...


Anl. 4 NÖ SBB-AV 2007

Diplom-Sozialbetreuer/Diplom-Sozialbetreuerinnen:Ausbildungsmodule(Anm.: Anlage 4 ist als PDF dokumentiert.)  mehr lesen...


Anl. 3 NÖ SBB-AV 2007

Fach-Sozialbetreuer/Fach-Sozialbetreuerinnen:Ausbildungsmodule(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert.) mehr lesen...


Anl. 2 NÖ SBB-AV 2007

ZeugnisFormular(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.) mehr lesen...


Anl. 1 NÖ SBB-AV 2007

Heimhelfer / Heimhelferinnen:Ausbildungsinhalte:Theoretische Ausbildung: 1.Dokumentation 4 UE2.Ethik und Berufskunde 8 UE3.Erste Hilfe 20 UE4.Grundzüge der angewandten Hygiene 6 UE5.Grundpflege und Beobachtung (UBV) 60 UE6.Grundzüge der Pharmakologie (UBV) 20 UE7.Grundzüge der angewandten Ernähru... mehr lesen...


§ 16 NÖ SBB-AV 2007 Außer-Kraft-Treten

Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die NÖ Heimhelfer-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, LGBl. 9230/1–0, außer Kraft. mehr lesen...


§ 15 NÖ SBB-AV 2007 Rechtsakte der Europäischen Union

Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:1.Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005, S. 22;2.Richtlinie 2013/55/EU des Euro... mehr lesen...


§ 14 NÖ SBB-AV 2007 Ausbildungseinrichtungen

(1) Ausbildungseinrichtungen dürfen nur aufgrund einer Bewilligung der Landesregierung geführt werden.(2) Die Landesregierung hat die Ausbildungseinrichtungen für die Sozialen Alltagsbegleiterinnen oder Sozialen Alltagsbegleiter sowie Heimhelferinnen und Heimhelfer mit Bescheid zu bewilligen, wen... mehr lesen...


§ 13a NÖ SBB-AV 2007 Anerkennung von Berufsqualifikationen

(1) Stellt eine Person einen Antrag auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen nach § 16 Abs. 1 des NÖ Sozialbetreuungsberufegesetzes 2007 (NÖ SBBG 2007) muss sie der Landesregierung folgende Unterlagen vorlegen:1.Staatsangehörigkeitsnachweis2.Ausbildungsnachweise und entsprechende Jahreszeugn... mehr lesen...


§ 13 NÖ SBB-AV 2007 Gleichgestellte Ausbildungen (Diplomausbildung)

Folgende, bis 31. Dezember 2010 absolvierte, Ausbildungen sind der Diplom–Sozialbetreuerinnen- und Diplom–Sozialbetreuerausbildung gleichgestellt und berechtigen zum Führen der entsprechenden Berufsbezeichnung der Sozialbetreuungsberufe:1.Personen, die eine Ausbildung zum diplomierten Behinderten... mehr lesen...


§ 12 NÖ SBB-AV 2007 Gleichgestellte Ausbildungen (Fachausbildung)

Folgende, bis 30. Juni 2008 absolvierte, Ausbildungen sind der Fach-Sozialbetreuerinnen- und Fach-Sozialbetreuerausbildung gleichgestellt und berechtigen zum Führen der entsprechenden Berufsbezeichnung der Sozialbetreuungsberufe:1.Personen, die eine Ausbildung zum Behindertenbetreuer oder zur Beh... mehr lesen...


§ 11 NÖ SBB-AV 2007 Anrechnung von Prüfungen und Praktika

(1) Im Rahmen einer Ausbildung zu einem Sozialbetreuungsberuf sind Prüfungen, die im Rahmen einer gesetzlich geregelten oder staatlich anerkannten Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf oder Gesundheitsberuf erfolgreich absolviert wurden, auf die Einzelprüfungen insoweit anzurechnen, als sie n... mehr lesen...


§ 10 NÖ SBB-AV 2007 Fortbildung

Innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der Ausbildung sind 32 Stunden an Fortbildung zur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu absolvieren. mehr lesen...


§ 9 NÖ SBB-AV 2007 Diplomausbildung und Diplomprüfung

(1) Die Ausbildung umfasst 1.800 Unterrichtseinheiten theoretische Ausbildung, die auf mindestens drei Ausbildungsjahre aufzuteilen sind, und 1.800 Stunden praktische Ausbildung.(2) Die zu absolvierenden Ausbildungsmodule und die Anzahl der Unterrichtseinheiten für die theoretische Ausbildung sin... mehr lesen...


§ 8 NÖ SBB-AV 2007 Fortbildung

Innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der Ausbildung sind 32 Stunden an Fortbildung zur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu absolvieren. mehr lesen...


§ 7 NÖ SBB-AV 2007 Fachausbildung und Fachprüfung

(1) Die Ausbildung umfasst 1.200 Unterrichtseinheiten theoretische Ausbildung, die auf mindestens zwei Ausbildungsjahre aufzuteilen sind, und 1.200 Stunden praktische Ausbildung.(2) Die zu absolvierenden Ausbildungsmodule und die Anzahl der Unterrichtseinheiten für die theoretische Ausbildung sin... mehr lesen...


§ 6 NÖ SBB-AV 2007 Fortbildung

Innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der Ausbildung sind 16 Stunden an Fortbildung zur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu absolvieren. mehr lesen...


§ 5 NÖ SBB-AV 2007 Kommissionelle Abschlussprüfung

(1) Nach Absolvierung der theoretischen und praktischen Ausbildung ist eine mündliche kommissionelle Abschlussprüfung abzulegen.(2) Die Prüfungskommission hat aus der bzw. dem Vorsitzenden sowie zwei Lehrkräften zu bestehen, wobei eine Lehrkraft in den Gegenständen “Grundpflege und Beobachtung” o... mehr lesen...


§ 4 NÖ SBB-AV 2007 Praktische Ausbildung

(1) Die praktische Ausbildung umfasst 200 Stunden. Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die für die Ausübung der in § 3 Abs. 3 des NÖ Sozialbetreuungsberufegesetzes 2007, LGBl. 9230–0, angeführten Tätigkeiten erforderlichen praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.(2) Die prakti... mehr lesen...


§ 3 NÖ SBB-AV 2007 Theoretische Ausbildung

(1) Die theoretische Ausbildung umfasst die in Anlage 1 angeführten Unterrichtseinheiten. Das Ausbildungsmodul “Unterstützung bei der Basisversorgung” nach der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung bildet einen integrierten Bestandteil der Ausbildung.(2) Der Unterr... mehr lesen...


§ 2 NÖ SBB-AV 2007 Allgemeines

(1) Die theoretische und praktische Ausbildung hat darauf abzuzielen, dass die Heimhelferinnen und Heimhelfer in der Lage sind, betreuungsbedürftige Menschen bei der Haushaltsführung und den Aktivitäten des täglichen Lebens im Sinne der Unterstützung von Eigenaktivitäten und der Hilfe zur Selbsth... mehr lesen...


§ 1e NÖ SBB-AV 2007 Fortbildung

Innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der Ausbildung sind 16 Stunden an Fortbildung zur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu absolvieren. mehr lesen...


§ 1d NÖ SBB-AV 2007 Kommissionelle Abschlussprüfung

(1) Nach Absolvierung der theoretischen und praktischen Ausbildung ist eine mündliche kommissionelle Abschlussprüfung abzulegen.(2) Die Prüfungskommission hat aus der oder dem Vorsitzenden sowie zwei Lehrkräften zu bestehen, wobei eine Lehrkraft in den Gegenständen „Hilfestellung bei der selbstst... mehr lesen...


§ 1c NÖ SBB-AV 2007 Praktische Ausbildung

(1) Die praktische Ausbildung umfasst 40 Stunden zu je 60 Minuten. Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die für die Ausübung des Berufes erforderlichen praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.(2) Die praktische Ausbildung ist bei sozialmedizinischen oder sozialen Betreuungsdien... mehr lesen...


§ 1b NÖ SBB-AV 2007 Theoretische Ausbildung

(1) Die theoretische Ausbildung hat entsprechend Anlage 5 zur erfolgen.(2) Der Unterricht ist im jeweiligen Unterrichtsgegenstand von fachlich qualifizierten Lehrkräften durchzuführen, wobei es sich dabei insbesondere um Psychologen, Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenp... mehr lesen...


§ 1a NÖ SBB-AV 2007 Allgemeines

(1) Die theoretische und praktische Ausbildung hat darauf abzuzielen, dass die Sozialen Alltagsbegleiterinnen oder Sozialen Alltagsbegleiter in der Lage sind, betreuungsbedürftige Menschen im Alltag in Ergänzung zu anderen Pflege- und Betreuungsdiensten lebensweltorientiert zu begleiten und zu be... mehr lesen...


§ 1 NÖ SBB-AV 2007 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung zu den Sozialbetreuungsberufen nach dem NÖ Sozialbetreuungsberufegesetz 2007 (NÖ SBBG 2007) sowie die Fortbildung, Gleichstellung von Ausbildungen und die Ausbildungseinrichtungen.(2) Regelungen des Bundes über die Ausbildung zu Gesundheits- und Krankenp... mehr lesen...


NÖ Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung 2007 (NÖ SBB-AV 2007) Fundstelle

NÖ Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung 2007 (NÖ SBB-AV 2007)StF: LGBl. 9230/1-0 Änderung LGBl. 9230/1-1LGBl. Nr. 44/2016[CELEX-Nr. 32005L0036, 32013L0055]LGBl. Nr. 77/2017Präambel/Promulgationsklausel Die NÖ Landesregierung hat am 19. September 2017 aufgrund der §§ 10a Abs. ... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

4 Paragrafen zu NÖ Schülerheimverordnung Lernmittelbeitragsverordnung Arbeitsmittelbeitragsverordnung (NÖ SLA) aktualisiert


§ 3 NÖ SLA (weggefallen)

§ 3 NÖ SLA seit 31.08.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 NÖ SLA (weggefallen)

§ 2 NÖ SLA seit 31.08.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 1 NÖ SLA (weggefallen)

§ 1 NÖ SLA seit 31.08.2018 weggefallen. mehr lesen...


NÖ Schülerheimverordnung Lernmittelbeitragsverordnung Arbeitsmittelbeitragsverordnung (NÖ SLA) Fundstelle (weggefallen)

NÖ Schülerheimverordnung Lernmittelbeitragsverordnung Arbeitsmittelbeitragsverordnung (NÖ SLA) Fundstelle seit 31.08.2018 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

11 Paragrafen zu NÖ Lebensmittelkontrollgebührengesetz (NÖ LMKGG) (NÖ LMKGG) aktualisiert


§ 9 NÖ LMKGG Schlussbestimmungen

§ 3 Abs. 4 und § 6 Abs. 4 in der Fassung LGBl. Nr. 68/2017 treten mit 1. September 2017 in Kraft. Grundlage für die erstmalige Valorisierung gemäß § 3 Abs. 4 ist die Veränderung des Verbraucherpreisindex 2010 im Zeitraum von Juni 2015 bis einschließlich Juni 2016. mehr lesen...


§ 8 NÖ LMKGG Strafbestimmungen

(1) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer strafbaren Handlung bildet, die in die Zuständigkeit der Gerichte fällt, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer1.Gebühren gemäß § 1 hinterzieht oder verkürzt;2.als Aufsichtsorgan die ordnungsgemäße Mitteilung gemäß § 5 Abs. 1 wiederholt unterlässt;3.de... mehr lesen...


§ 7 NÖ LMKGG Aufzeichnungs- und Meldepflichten

(1) Die Aufsichtsorgane haben über jede Untersuchung, Kontrolle oder Überprüfung nach § 1 folgende Aufzeichnungen zu führen:1.Name und Adresse des oder der Gebührenpflichtigen (§ 2);2.Datum und Anzahl der Untersuchungen und Kontrollen sowie der Überprüfungen gemäß § 11 Abs. 4 und 5 FlUVO mit der ... mehr lesen...


§ 6 NÖ LMKGG Verwendung des Gebührenertrages

(1) Die Gebühren enthalten1.eine angemessene Entschädigung der Aufsichtsorgane für die Tätigkeiten im Sinne des § 1, die auch die Entnahme und Verpackung von Proben zur Untersuchung und nachgewiesene erforderliche Kosten für den Versand von Proben berücksichtigt;2.einen Betrag für die zurückgeleg... mehr lesen...


§ 5 NÖ LMKGG Gebührenerklärung, Fälligkeit

(1) Das Aufsichtsorgan hat dem oder der Gebührenpflichtigen die Höhe der zu entrichtenden Gebühren – auf Verlangen des oder der Gebührenpflichtigen nach Art und Anzahl der Tatbestände gemäß § 1 Abs. 1 aufgeschlüsselt – durch schriftliche Zahlungsaufforderung mitzuteilen. Diese Mitteilung gilt als... mehr lesen...


§ 4 NÖ LMKGG Behörde

(1) Die Gebühren sind von der Landesregierung einzuheben.(2) Von der eingehobenen Gebühr sind den Aufsichtsorganen die ihnen zustehenden Beträge auszuzahlen.(3) entfällt mehr lesen...


§ 3 NÖ LMKGG Höhe der Gebühr

(1) Die Höhe der Gebühren ist, soweit nicht § 64 Abs. 4 LMSVG Anwendung findet, von der Landesregierung nach Anhörung der Wirtschaftskammer für NÖ, der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich und der Österreichischen Tierärztekammer, Landesste... mehr lesen...


§ 2 NÖ LMKGG Gebührenschuldner oder Gebührenschuldnerin

Zur Entrichtung der Gebühren ist der Lebensmittelunternehmer oder die Lebensmittelunternehmerin verpflichtet. mehr lesen...


§ 1 NÖ LMKGG Gegenstand der Gebühr

(1) Das Land erhebt Gebühren auf Grundlage des § 64 des Bundesgesetzes über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG... mehr lesen...


NÖ Lebensmittelkontrollgebührengesetz (NÖ LMKGG) (NÖ LMKGG) Fundstelle

NÖ Lebensmittelkontrollgebührengesetz (NÖ LMKGG)StF: LGBl. 6401-0[CELEX-Nr.: 31996L0043] Änderung LGBl. 6401-1LGBl. 6401-2LGBl. Nr. 68/2017Präambel/Promulgationsklausel  Der Landtag von Niederösterreich hat am 6. Juli 2017 beschlossen: mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17
Gesetze 81-90 von 387