§ 7 NÖ WAG Anmeldung des Wasserbezuges

NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Der Eigentümer einer Liegenschaft, für die Anschlußzwang besteht, hat den Wasserbezug unter Bekanntgabe der voraussichtlich benötigten Wassermenge und des Verwendungszweckes bei der Behörde anzumelden.

(2) Widerspricht die vorgesehene Hausleitung dem Zweck des Wasserversorgungsunternehmens (§ 1 Abs. 2 und 3) oder der Wasserleitungsordnung (§ 8), dann hat dies die Behörde mit Bescheid festzustellen.

(3) Die Behörde hat erforderlichenfalls die höchstzulässige Wasserentnahme und den Verwendungszweck des entnommenen Wassers mit Bescheid zu bestimmen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Der Eigentümer einer Liegenschaft, für die Anschlußzwang besteht, hat den Wasserbezug unter Bekanntgabe der voraussichtlich benötigten Wassermenge und des Verwendungszweckes bei der Behörde anzumelden.

(2) Widerspricht die vorgesehene Hausleitung dem Zweck des Wasserversorgungsunternehmens (§ 1 Abs. 2 und 3) oder der Wasserleitungsordnung (§ 8), dann hat dies die Behörde mit Bescheid festzustellen.

(3) Die Behörde hat erforderlichenfalls die höchstzulässige Wasserentnahme und den Verwendungszweck des entnommenen Wassers mit Bescheid zu bestimmen.

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