§ 1 NÖ ABV Geltungsbereich und Ziele

NÖ Auer- und Birkhahnenverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.04.2008 bis 31.12.9999

(1)         Diese Verordnung gilt für Hahnen der jagdbaren Federwildarten

-

Auerhuhn (Tetrao urogallus),

-

Birkhuhn (Tetrao tetrix).

(2) Ziel dieser Verordnung ist die Vermeidung von möglichen Risiken für die in Abs.1 genannten Federwildarten, die mit der Erteilung von Ausnahmen von den Schonvorschriften in der Brut-, Nist- und Aufzuchtszeit verbunden sein können, durch

1.

die Sicherstellung der Erhaltung der Bestände,

2.

die nachhaltige Nutzung der Bestände in geringen Mengen,

3.

die Vermeidung von Störungen des Reproduktionsprozesses der Bestände,

4.

die Sicherstellung der Selektivität der ausnahmsweise zulässigen Entnahmen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.04.2008 bis 31.12.9999

(1)         Diese Verordnung gilt für Hahnen der jagdbaren Federwildarten

-

Auerhuhn (Tetrao urogallus),

-

Birkhuhn (Tetrao tetrix).

(2) Ziel dieser Verordnung ist die Vermeidung von möglichen Risiken für die in Abs.1 genannten Federwildarten, die mit der Erteilung von Ausnahmen von den Schonvorschriften in der Brut-, Nist- und Aufzuchtszeit verbunden sein können, durch

1.

die Sicherstellung der Erhaltung der Bestände,

2.

die nachhaltige Nutzung der Bestände in geringen Mengen,

3.

die Vermeidung von Störungen des Reproduktionsprozesses der Bestände,

4.

die Sicherstellung der Selektivität der ausnahmsweise zulässigen Entnahmen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten