§ 7 NÖ LFW Kenn-VO (weggefallen)

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung für land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstätten

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2021 bis 31.12.9999
(1) Dienstgeber müssen alle betroffenen Dienstnehmer über die Bedeutung der Sicherheits§ 7 NÖ LFW Kenn- und Gesundheitsschutzkennzeichnung und über die damit in Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des § 76c der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBlVO seit 31.08.2021 weggefallen. 9020, informieren.

(2) Dienstgeber müssen alle betroffenen Dienstnehmer in der Bedeutung von Gefahrenpiktogrammen, Warnzeichen, Leucht- und Schallzeichen sowie Sprech- und Handzeichen und in den damit in Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des § 76e der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020, unterweisen.

Stand vor dem 31.08.2021

In Kraft vom 31.05.2016 bis 31.08.2021
(1) Dienstgeber müssen alle betroffenen Dienstnehmer über die Bedeutung der Sicherheits§ 7 NÖ LFW Kenn- und Gesundheitsschutzkennzeichnung und über die damit in Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des § 76c der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBlVO seit 31.08.2021 weggefallen. 9020, informieren.

(2) Dienstgeber müssen alle betroffenen Dienstnehmer in der Bedeutung von Gefahrenpiktogrammen, Warnzeichen, Leucht- und Schallzeichen sowie Sprech- und Handzeichen und in den damit in Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des § 76e der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020, unterweisen.

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