§ 5 NÖ LFW GÜ-VO Untersuchungen bei Lärmeinwirkung

Gesundheitsüberwachung in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.05.2016 bis 31.12.9999

Eine gesundheitsgefährdende Lärmeinwirkung im Sinne des § 92 Abs. 2 Z 87 Landarbeitsordnung 1973 liegt vor, wenn für Dienstnehmer folgende Expositionsgrenzwerte überschritten werden, wobei die dämmende Wirkung von persönlicher Schutzausrüstung nicht zu berücksichtigen ist:

1.

LA, EX, 8h = 85 dB, sofern nicht die Lärmexposition von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwankt und die wöchentliche Lärmexposition LA, EX, 40h von 85 dB nicht überschritten wird oder

2.

LC, peak = 137 dB (entspricht ppeak = 140 Pa).

Stand vor dem 30.05.2016

In Kraft vom 01.01.2015 bis 30.05.2016

Eine gesundheitsgefährdende Lärmeinwirkung im Sinne des § 92 Abs. 2 Z 87 Landarbeitsordnung 1973 liegt vor, wenn für Dienstnehmer folgende Expositionsgrenzwerte überschritten werden, wobei die dämmende Wirkung von persönlicher Schutzausrüstung nicht zu berücksichtigen ist:

1.

LA, EX, 8h = 85 dB, sofern nicht die Lärmexposition von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwankt und die wöchentliche Lärmexposition LA, EX, 40h von 85 dB nicht überschritten wird oder

2.

LC, peak = 137 dB (entspricht ppeak = 140 Pa).

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