§ 3 NÖ LFW GÜ-VO Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß § 92 Abs. 1 der NÖ LAO

Gesundheitsüberwachung in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.01.2017 bis 31.12.9999

(1) Dienstnehmer dürfen mit Tätigkeiten, bei denen sie nach Maßgabe der Festlegung gemäß § 8a Abs. 1 einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchgeführt werden:

1.

Blei,Quecksilber oder seine Legierungen oderanorganischen Verbindungen,;

2.

Quecksilber oder seine anorganischen VerbindungenQuarzhaltiger Staub;

3.

ArsenPech oder seine VerbindungenRuß mit hohem Anteil an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß §§ 74 und 78o der NÖ LAO ergibt, dass eine Gesundheitsgefährdung besteht;

4.

Mangan oder seine VerbindungenBenzol;

5.

Cadmium oder seine VerbindungenToluol;

6.

Chrom VI-VerbindungenXylole;

7.

Cobalt oder seine VerbindungenTrichlormethan (Chloroform), Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan, Tetrachlorethen (Perchlorethylen);

8.

Nickel oder seine Verbindungen;Phosphorsäureester.

9. Aluminiumstaub oder aluminiumhältiger Schweiß- rauch;
10. Quarz- oder asbesthaltiger Staub oder Hartmetallstaub;
11. Schweißrauch;
12. Fluor oder seine anorganischen Verbindungen;
13. Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthracen, Pech oder Ruß mit hohem Anteil an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß §§ 74 und 78o der NÖ Landarbeitsordnung 1973 ergibt, dass eine Gesundheitsgefährdung bestehen könnte;
14. Benzol;
15. Toluol;
16. Xylole;
17. Trichlormethan (Chloroform), Trichlorethen (Trichlorethylen), Tetra chlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan, Tetrachlorethen (Perchlorethylen) oder Chlorbenzole;
18. Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff);
19. Dimethylformamid;
20. Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol) oder Glyzerintrinitrat (Nitroglyzerin);
21. Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen;
22. Phosphorsäureester;
23. Rohbaumwoll-, Rohhanf- oder Rohflachsstaub;
24. Isocyanate.

(2) Ergibt die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß §§ 74 und 78o der NÖ Landarbeitsordnung 1973LAO, dass diese Arbeitsstoffe in einer Apparatur so verwendet werden, dass während des normalen Arbeitsvorganges kein Entweichen in den Arbeitsraum möglich ist, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden.

(3) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn Dienstnehmer mit Tätigkeitendie Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (§§ 74 und 78o der NÖ LAO) hinsichtlich des Arbeitsbereiches/des Arbeitsplatzes oder des Arbeitsvorganges, bei denen sie einer Einwirkung nach für den die Eignungs- und Folgeuntersuchungen in Betracht kommen, ergibt, dass

1.

Dienstnehmer mit Tätigkeiten, bei denen sie einer Einwirkung nach Abs. 1 ausgesetzt sind, im Durchschnitt einer Arbeitswoche nicht länger als eine Stunde pro Arbeitstag beschäftigt werden, ausgenommen die Einwirkung eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe, oder

2.

das durchschnittliche tägliche Expositionsausmaß maximal der Hälfte des MAK-Werts (als Tagesmittelwert) entspricht, wobei dies durch eine repräsentative Messung im Sinne des 5. Abschnittes der NÖ LFW GK-VO zu belegen ist. Dies gilt nicht für Arbeitsstoffe, die gemäß Anhang I (Stoffliste) der GKV 2011 in Spalte 12 mit „H“ gekennzeichnet sind.

(4) Abs. 1 ausgesetzt sind, ist für eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe nicht mehr alsanzuwenden, wenn die Ermittlung und Beurteilung (§§ 74 und 78o der NÖ LAO) hinsichtlich des Arbeitsbereiches/des Arbeitsplatzes oder des Arbeitsvorganges, für den die Eignungs- und Folgeuntersuchungen in Betracht kommen, ergibt, dass

1.

die Arbeitsstoffbelastung im Organismus der untersuchten Dienstnehmer in drei aufeinander folgenden Untersuchungen die Referenzwerte der jeweiligen Arbeitsstoffe für Erwachsene (www.arbeitsinspektion.gv.at) nicht überschreitet oder

2.

das durchschnittliche tägliche Expositionsausmaß maximal 1/20 des TRK-Werts (als Tagesmittelwert) entspricht, wobei dies durch eine repräsentative Messung im Sinne des 5. Abschnittes der NÖ LFW GK-VO zu belegen ist. Dies gilt nicht für Arbeitsstoffe, die gemäß Anhang I (Stoffliste) der GKV 2011 in Spalte 12 mit „H“ gekennzeichnet sind.

(5) Abs. 1 ist weiters nicht anzuwenden, wenn durch eine Stunde pro Arbeitstag beschäftigt werden. Dies gilt nichtBewertung nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung von Vergleichsdaten (insbesondere Angaben von Herstellern und Inverkehrbringern, Berechnungsverfahren sowie Messergebnisse vergleichbarer Arbeitsplätze) repräsentativ für den jeweiligen Arbeitsplatz nachgewiesen wird, dass das durchschnittliche tägliche Expositionsausmaß maximal die Einwirkung von eindeutig krebserzeugenden ArbeitsstoffenHälfte des MAK-Werts bzw. 1/20 des TRK-Werts beträgt.

Stand vor dem 23.01.2017

In Kraft vom 01.01.2015 bis 23.01.2017

(1) Dienstnehmer dürfen mit Tätigkeiten, bei denen sie nach Maßgabe der Festlegung gemäß § 8a Abs. 1 einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchgeführt werden:

1.

Blei,Quecksilber oder seine Legierungen oderanorganischen Verbindungen,;

2.

Quecksilber oder seine anorganischen VerbindungenQuarzhaltiger Staub;

3.

ArsenPech oder seine VerbindungenRuß mit hohem Anteil an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß §§ 74 und 78o der NÖ LAO ergibt, dass eine Gesundheitsgefährdung besteht;

4.

Mangan oder seine VerbindungenBenzol;

5.

Cadmium oder seine VerbindungenToluol;

6.

Chrom VI-VerbindungenXylole;

7.

Cobalt oder seine VerbindungenTrichlormethan (Chloroform), Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan, Tetrachlorethen (Perchlorethylen);

8.

Nickel oder seine Verbindungen;Phosphorsäureester.

9. Aluminiumstaub oder aluminiumhältiger Schweiß- rauch;
10. Quarz- oder asbesthaltiger Staub oder Hartmetallstaub;
11. Schweißrauch;
12. Fluor oder seine anorganischen Verbindungen;
13. Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthracen, Pech oder Ruß mit hohem Anteil an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß §§ 74 und 78o der NÖ Landarbeitsordnung 1973 ergibt, dass eine Gesundheitsgefährdung bestehen könnte;
14. Benzol;
15. Toluol;
16. Xylole;
17. Trichlormethan (Chloroform), Trichlorethen (Trichlorethylen), Tetra chlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan, Tetrachlorethen (Perchlorethylen) oder Chlorbenzole;
18. Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff);
19. Dimethylformamid;
20. Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol) oder Glyzerintrinitrat (Nitroglyzerin);
21. Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen;
22. Phosphorsäureester;
23. Rohbaumwoll-, Rohhanf- oder Rohflachsstaub;
24. Isocyanate.

(2) Ergibt die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß §§ 74 und 78o der NÖ Landarbeitsordnung 1973LAO, dass diese Arbeitsstoffe in einer Apparatur so verwendet werden, dass während des normalen Arbeitsvorganges kein Entweichen in den Arbeitsraum möglich ist, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden.

(3) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn Dienstnehmer mit Tätigkeitendie Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (§§ 74 und 78o der NÖ LAO) hinsichtlich des Arbeitsbereiches/des Arbeitsplatzes oder des Arbeitsvorganges, bei denen sie einer Einwirkung nach für den die Eignungs- und Folgeuntersuchungen in Betracht kommen, ergibt, dass

1.

Dienstnehmer mit Tätigkeiten, bei denen sie einer Einwirkung nach Abs. 1 ausgesetzt sind, im Durchschnitt einer Arbeitswoche nicht länger als eine Stunde pro Arbeitstag beschäftigt werden, ausgenommen die Einwirkung eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe, oder

2.

das durchschnittliche tägliche Expositionsausmaß maximal der Hälfte des MAK-Werts (als Tagesmittelwert) entspricht, wobei dies durch eine repräsentative Messung im Sinne des 5. Abschnittes der NÖ LFW GK-VO zu belegen ist. Dies gilt nicht für Arbeitsstoffe, die gemäß Anhang I (Stoffliste) der GKV 2011 in Spalte 12 mit „H“ gekennzeichnet sind.

(4) Abs. 1 ausgesetzt sind, ist für eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe nicht mehr alsanzuwenden, wenn die Ermittlung und Beurteilung (§§ 74 und 78o der NÖ LAO) hinsichtlich des Arbeitsbereiches/des Arbeitsplatzes oder des Arbeitsvorganges, für den die Eignungs- und Folgeuntersuchungen in Betracht kommen, ergibt, dass

1.

die Arbeitsstoffbelastung im Organismus der untersuchten Dienstnehmer in drei aufeinander folgenden Untersuchungen die Referenzwerte der jeweiligen Arbeitsstoffe für Erwachsene (www.arbeitsinspektion.gv.at) nicht überschreitet oder

2.

das durchschnittliche tägliche Expositionsausmaß maximal 1/20 des TRK-Werts (als Tagesmittelwert) entspricht, wobei dies durch eine repräsentative Messung im Sinne des 5. Abschnittes der NÖ LFW GK-VO zu belegen ist. Dies gilt nicht für Arbeitsstoffe, die gemäß Anhang I (Stoffliste) der GKV 2011 in Spalte 12 mit „H“ gekennzeichnet sind.

(5) Abs. 1 ist weiters nicht anzuwenden, wenn durch eine Stunde pro Arbeitstag beschäftigt werden. Dies gilt nichtBewertung nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung von Vergleichsdaten (insbesondere Angaben von Herstellern und Inverkehrbringern, Berechnungsverfahren sowie Messergebnisse vergleichbarer Arbeitsplätze) repräsentativ für den jeweiligen Arbeitsplatz nachgewiesen wird, dass das durchschnittliche tägliche Expositionsausmaß maximal die Einwirkung von eindeutig krebserzeugenden ArbeitsstoffenHälfte des MAK-Werts bzw. 1/20 des TRK-Werts beträgt.

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