§ 91 NÖ JG Jagdhunde

NÖ Jagdgesetz 1974

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, für die Haltung von Jagdhunden zu sorgen. Die Jagdhunde müssen nach ihrer Rasse und Gebrauchsfähigkeit zur Verwendung im Jagdgebiete entsprechend den dort herrschenden Kultur- und Wildstandsverhältnissen geeignet sein.

(2) Die Landesregierung hat für Jagdhunde durch Verordnung aufgrund der Kriterien des Abs. 1 zweiter Satz folgendes festzulegen:

1.

die Mindestanzahl der Jagdhunde pro Jagdgebiet, abhängig vom jährlichen Schalenwild- und Niederwildabschuß oder der Jagdgebietsfläche,

2.

Gebrauchsgruppen,

3.

Bestimmungen über Herkunftsnachweise,

4.

die Eignung bestimmter Rassen, deren Gebrauchsfähigkeit und die entsprechenden Prüfungs- und Leistungsnachweise,

5.

Meldepflichten des Jagdausübungsberechtigten zu Z 1 bis 4 an den NÖ Landesjagdverband.

(3) Der NÖ Landesjagdverband hat Organisationen über Antrag anzuerkennen, deren Prüfungs- und Leistungsnachweise als Nachweise der Eignung von Jagdhunden gelten, wenn die Organisation

1.

glaubhaft macht, daß sie nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen und tierschutzgerecht arbeitet,

2.

Prüfungs- und Leistungsnachweise für die Gebrauchsfähigkeit von Jagdhunden samt den dazugehörigen Prüfungen anbietet,

3.

über einen detaillierten Leistungskatalog für die Prüfungs- und Leistungsnachweise der Gebrauchsfähigkeit von Jagdhunden verfügt, der zumindest folgenden Inhalt aufweist:

a)

eine Unterscheidung in verschiedene Gebrauchsgruppen (Vorstehhunde, Stöber- und Apportierhunde, Brackier- und Laufhunde, Erdhunde, Schweißhunde),

b)

spezifische Prüfungen für die Gebrauchsfähigkeit unterteilt nach Gebrauchsgruppen.

(4) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für die Anerkennung wegfällt. Vor Widerruf der Anerkennung ist der Organisation eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels einzuräumen. Wird der Mangel innerhalb der Frist beseitigt, hat der Widerruf zu unterbleiben.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, für die Haltung von Jagdhunden zu sorgen. Die Jagdhunde müssen nach ihrer Rasse und Gebrauchsfähigkeit zur Verwendung im Jagdgebiete entsprechend den dort herrschenden Kultur- und Wildstandsverhältnissen geeignet sein.

(2) Die Landesregierung hat für Jagdhunde durch Verordnung aufgrund der Kriterien des Abs. 1 zweiter Satz folgendes festzulegen:

1.

die Mindestanzahl der Jagdhunde pro Jagdgebiet, abhängig vom jährlichen Schalenwild- und Niederwildabschuß oder der Jagdgebietsfläche,

2.

Gebrauchsgruppen,

3.

Bestimmungen über Herkunftsnachweise,

4.

die Eignung bestimmter Rassen, deren Gebrauchsfähigkeit und die entsprechenden Prüfungs- und Leistungsnachweise,

5.

Meldepflichten des Jagdausübungsberechtigten zu Z 1 bis 4 an den NÖ Landesjagdverband.

(3) Der NÖ Landesjagdverband hat Organisationen über Antrag anzuerkennen, deren Prüfungs- und Leistungsnachweise als Nachweise der Eignung von Jagdhunden gelten, wenn die Organisation

1.

glaubhaft macht, daß sie nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen und tierschutzgerecht arbeitet,

2.

Prüfungs- und Leistungsnachweise für die Gebrauchsfähigkeit von Jagdhunden samt den dazugehörigen Prüfungen anbietet,

3.

über einen detaillierten Leistungskatalog für die Prüfungs- und Leistungsnachweise der Gebrauchsfähigkeit von Jagdhunden verfügt, der zumindest folgenden Inhalt aufweist:

a)

eine Unterscheidung in verschiedene Gebrauchsgruppen (Vorstehhunde, Stöber- und Apportierhunde, Brackier- und Laufhunde, Erdhunde, Schweißhunde),

b)

spezifische Prüfungen für die Gebrauchsfähigkeit unterteilt nach Gebrauchsgruppen.

(4) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für die Anerkennung wegfällt. Vor Widerruf der Anerkennung ist der Organisation eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels einzuräumen. Wird der Mangel innerhalb der Frist beseitigt, hat der Widerruf zu unterbleiben.

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