§ 67 NÖ JG Erfordernisse zur Bestätigung und Beeidigung als Jagdaufseher

NÖ Jagdgesetz 1974

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Als Jagdaufseher kann bestätigt und beeidigt werden, wer

1.

das 21. Lebensjahr vollendet oder die Berufsjägerprüfung (§ 70) bestanden hat,

2.

die österreichische Staatsbürgerschaft, eine Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft besitzt,

2a.

Staatsangehöriger eines Drittstaates ist, dessen Staatsangehörige hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind,

3.

eine gültige Jagdkarte besitzt,

4.

über körperliche und geistige Eigenschaften verfügt, welche seine Betrauung mit den Rechten und Pflichten, wie sie auch von einem öffentlichen Aufsichtsorgan verlangt werden gerechtfertigt erscheinen lassen,

5.

vertrauenswürdig ist und

6.

die Staatsprüfung für den höheren Forstdienst oder für den Försterdienst oder diesen im Sinne der forstrechtlichen Bestimmungen gleichzuhaltende Prüfungen oder die Prüfung für den Jagd- und Jagdschutzdienst oder die Hilfs- oder Revierjägerprüfung oder die Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd (§ 68) oder die Berufsjägerprüfung (§ 70) mit Erfolg abgelegt hat. Liegt die Prüfung länger als 3 Jahre zurück, ist der Besuch eines Weiterbildungskurses gemäß § 68a nachzuweisen.

(1a) Personen im Sinne des Abs. 1 Z 2 und 2a, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen können den Nachweis der geistigen und körperlichen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit (Abs. 1 Z 4 und 5) auch durch eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Einrichtungen ihres Heimat- oder Herkunftsstaates erbringen.

(1b) Staatsangehörige im Sinne des Abs. 1 Z 2 und 2a können den Nachweis der Ablegung von Prüfungen im Sinne des Abs. 1 Z 6 auch durch die Anerkennung der Gleichwertigkeit (§ 67a) eines in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbenen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises erbringen.

(2) Wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit sind von der Bestätigung und Beeidigung für den Jagdaufsichtsdienst insbesondere Personen ausgenommen, die wegen strafbarer Handlungen im Sinne des § 61 Abs. 1 Z 11 verurteilt worden sind, solange die Strafe nicht getilgt oder die Strafnachsicht nicht erteilt worden ist; ferner Personen, auf welche die Bestimmungen des § 61 Abs. 1 Z 12 zutreffen, für die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft des letzten Straferkenntnisses oder der letzten Strafverfügung.

(3) - (7) (entfallen)

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Als Jagdaufseher kann bestätigt und beeidigt werden, wer

1.

das 21. Lebensjahr vollendet oder die Berufsjägerprüfung (§ 70) bestanden hat,

2.

die österreichische Staatsbürgerschaft, eine Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft besitzt,

2a.

Staatsangehöriger eines Drittstaates ist, dessen Staatsangehörige hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind,

3.

eine gültige Jagdkarte besitzt,

4.

über körperliche und geistige Eigenschaften verfügt, welche seine Betrauung mit den Rechten und Pflichten, wie sie auch von einem öffentlichen Aufsichtsorgan verlangt werden gerechtfertigt erscheinen lassen,

5.

vertrauenswürdig ist und

6.

die Staatsprüfung für den höheren Forstdienst oder für den Försterdienst oder diesen im Sinne der forstrechtlichen Bestimmungen gleichzuhaltende Prüfungen oder die Prüfung für den Jagd- und Jagdschutzdienst oder die Hilfs- oder Revierjägerprüfung oder die Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd (§ 68) oder die Berufsjägerprüfung (§ 70) mit Erfolg abgelegt hat. Liegt die Prüfung länger als 3 Jahre zurück, ist der Besuch eines Weiterbildungskurses gemäß § 68a nachzuweisen.

(1a) Personen im Sinne des Abs. 1 Z 2 und 2a, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen können den Nachweis der geistigen und körperlichen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit (Abs. 1 Z 4 und 5) auch durch eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Einrichtungen ihres Heimat- oder Herkunftsstaates erbringen.

(1b) Staatsangehörige im Sinne des Abs. 1 Z 2 und 2a können den Nachweis der Ablegung von Prüfungen im Sinne des Abs. 1 Z 6 auch durch die Anerkennung der Gleichwertigkeit (§ 67a) eines in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbenen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises erbringen.

(2) Wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit sind von der Bestätigung und Beeidigung für den Jagdaufsichtsdienst insbesondere Personen ausgenommen, die wegen strafbarer Handlungen im Sinne des § 61 Abs. 1 Z 11 verurteilt worden sind, solange die Strafe nicht getilgt oder die Strafnachsicht nicht erteilt worden ist; ferner Personen, auf welche die Bestimmungen des § 61 Abs. 1 Z 12 zutreffen, für die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft des letzten Straferkenntnisses oder der letzten Strafverfügung.

(3) - (7) (entfallen)

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