§ 56 NÖ JG (entfällt)

NÖ Jagdgesetz 1974

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.08.2015 bis 31.12.9999

Entfallen bei einem Eigenjagdgebiete, dessen Eigentümer das Vorpachtrecht gemäß § 14 Abs. 3 und 4 ausgeübt hat, die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Vorpachtrechtes, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Pachtvertrag für aufgelöst zu erklären und die Grundflächen, auf denen das Vorpachtrecht anerkannt war, für die restliche Dauer der Jagdperiode der Genossenschaftsjagd zuzuweisen bzw. die nach § 13 Abs. 2 erforderliche Regelung zu treffen.

Stand vor dem 25.08.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 25.08.2015

Entfallen bei einem Eigenjagdgebiete, dessen Eigentümer das Vorpachtrecht gemäß § 14 Abs. 3 und 4 ausgeübt hat, die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Vorpachtrechtes, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Pachtvertrag für aufgelöst zu erklären und die Grundflächen, auf denen das Vorpachtrecht anerkannt war, für die restliche Dauer der Jagdperiode der Genossenschaftsjagd zuzuweisen bzw. die nach § 13 Abs. 2 erforderliche Regelung zu treffen.

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