§ 78 NÖ JG Schutz von Federwildarten

NÖ Jagdgesetz 1974

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Folgende Federwildarten und aus ihnen gewonnene Erzeugnisse dürfen verkauft und zum Verkauf befördert und gehalten werden, sofern sie rechtmäßig erworben wurden:

1.

Stockente,

2.

Rebhuhn,

3.

Fasan und

4.

Ringeltaube.

(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung den Verkauf weiterer Federwildarten zulassen, wenn deren Populationsgröße, Verbreitung oder Vermehrungsfähigkeit in der Europäischen Union voraussichtlich nicht gefährdet würde. Die Landesregierung hat davor die Europäische Kommission zu konsultieren.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Folgende Federwildarten und aus ihnen gewonnene Erzeugnisse dürfen verkauft und zum Verkauf befördert und gehalten werden, sofern sie rechtmäßig erworben wurden:

1.

Stockente,

2.

Rebhuhn,

3.

Fasan und

4.

Ringeltaube.

(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung den Verkauf weiterer Federwildarten zulassen, wenn deren Populationsgröße, Verbreitung oder Vermehrungsfähigkeit in der Europäischen Union voraussichtlich nicht gefährdet würde. Die Landesregierung hat davor die Europäische Kommission zu konsultieren.

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